BVerwG zur Vermarktung alkoholischer Getränke: Winzer dürfen Wein nicht als "bekömmlich" bewerben

14.02.2013

Die Etikettierung und Bewerbung eines Weins als "bekömmlich" in Verbindung mit dem Hinweis auf eine "sanfte Säure" verstößt gegen europäisches Recht und ist unzulässig. Dies entschied das BVerwG am Donnerstag.

Eine Winzergenossenschaft Weintor darf ihren Wein nicht als "bekömmlich" bewerben, entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) und schloss sich damit den Vorinstanzen an (Urt. v. 14.02.2013, Az. 3 C 23.12).

Der durchschnittliche Verbraucher verstehe den Begriff "bekömmlich" als Hinweis auf eine besondere Magenverträglichkeit der Weine, so dass es sich um eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (Health-Claims-Verordnung über die Verwendung nährwert- und gesundheitsbezogener Angaben bei Lebensmitteln) handele. Diese verbiete das europäische Recht aber für alkoholische Getränke.

Bereits im Jahr 2010 hatten die Leipziger Richter dem Gerichtshof der
Europäischen Union (EuGH) mehrere Fragen zur Auslegung des Begriffs der gesundheitsbezogenen Angabe vorgelegt. Der EuGH hatte daraufhin entschieden, dass Angaben, die auf einen geringen Säuregehalt und die leichtere Verdauung abzielten, die Gefahren beim Trinken von Alkohol verschwiegen und daher unzulässig seien (Urt. v. 06.09.2012, Az. C-544/10). Auf dieser Grundlage fällten die deutschen Verwaltungsrichter nun ihr Urteil.

Eine Winzergenossenschaft aus der Pfalz wollte juristisch erreichen, dass sie ihre Weine der Rebsorten Dornfelder und Grauer/Weißer Burgunder unter der Bezeichnung "Edition Mild" und dem Hinweis auf "sanfte Säure" vermarkten darf.

age/LTO-Redaktion

Mit Material von dpa.

Zitiervorschlag

BVerwG zur Vermarktung alkoholischer Getränke: . In: Legal Tribune Online, 14.02.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8152 (abgerufen am: 06.10.2024 )

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