Mit Magneten versehene Schmuckstücke gehören nicht zu den apothekenüblichen Waren. Sie dürfen in Apotheken nicht angeboten und verkauft werden, da ihnen der Gesundheitsbezug fehlt. Dies entschied das BVerwG am Donnerstag.
Das Produkt gehöre nicht zum zulässigen Warensortiment einer Apotheke, heißt es in der Urteilsbegründung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG). Es sei weder Arzneimittel noch Medizinprodukt und erfülle auch nicht die Voraussetzungen apothekenüblicher Waren (Urt. v. 19.09.2013, Az. 3 C 15.12).
Als apothekenüblich bestimmt die Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) in § 1a Abs. 10 Nr. 2 unter anderem "Gegenstände, die der Gesundheit von Menschen unmittelbar dienen oder diese fördern". Das Produkt muss objektiv geeignet sein, die menschliche Gesundheit positiv zu beeinflussen.
Diese Eigenschaften sah das Gericht bei Magnetschmuck nicht gegeben. Eine behauptete positive Wirkung auf die menschliche Gesundheit lasse sich nicht nachvollziehen. Insbesondere gebe es keine wissenschaftlich tragfähige Erklärung oder belastbare, aussagekräftige Erkenntnisse, die jenseits eines Placebo-Effekts eine Wirksamkeit von Magnetschmuck belegen könnten. Auch sei die Berufsausübungsfreiheit nicht verletzt, da die Begrenzung des in Apotheken neben Arzneimitteln und Medizinprodukten zulässigen Warensortiments auf apothekenübliche Waren durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt und verhältnismäßig sei. Schließlich solle damit auch eine Entwicklung von Apotheken zu "drugstores" verhindert werden.
age/LTO-Redaktion
BVerwG bezweifelt positive Wirkung auf Gesundheit: . In: Legal Tribune Online, 20.09.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9596 (abgerufen am: 05.11.2024 )
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