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BVerwG zu Verwaltungsaufgaben bei Lehrern: Teilzeit bleibt Teilzeit

16.07.2015

Oberstudienrätin in verwaltender Sonderfunktion (Symbolbild)

© Simone Schuldis - Fotolia.com

Wer als Lehrer lediglich in Teilzeit angestellt ist, muss auch nur in Höhe seiner Teilzeitquote besondere Verwaltungsaufgaben übernehmen, entschied das BVerwG am Donnerstag.

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Teilzeitbeschäftigte dürfen nur entsprechend ihrer Teilzeitquote zur Dienstleistung herangezogen werden. Deshalb muss der Quote bei Übertragung von Funktionstätigkeiten Rechnung getragen werden oder ein zeitlicher Ausgleich dadurch erfolgen, dass die Angestellten entsprechend geringer zu anderen Aufgaben herangezogen werden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig am Donnerstag entschieden (Urt. v. 16.07.2015, Az. 2 C 16.14).

Geklagt hatte eine Lehrerin, die an einem niedersächsischen Gymnasium als Oberstudienrätin mit insgesamt 23,5 Pflichtstunden beschäftigt ist. Aufgrund ihres Amtes wurde sie auch dazu verpflichtet, eine sogenannte Funktionstätigkeit zu übernehmen. Dies sind dauerhafte, nicht unmittelbar unterrichtsbezogene schulische Verwaltungsaufgaben wie beispielsweise die Leitung der Schulbibliothek oder die Organisation des Schüleraustauschs. Die Frau hatte jedoch die gleiche Anzahl an Stunden in dieser Tätigkeit zu verrichten wie ihre Kollegen, die in Vollzeit angestellt sind.

Ihren Antrag auf Reduzierung der Funktionstätigkeit entsprechend ihrer Teilzeitquote, hilfsweise auf Gewährung von Zeitausgleich bzw. einer zusätzlichen Vergütung hatte die Landesschulbehörde unter Verweis auf die niedersächsische Erlasslage abgelehnt.

Anspruch auf Gleichbehandlung

Dagegen hatte die Oberstudienrätin geklagt, jedoch in der ersten und zweiten Instanz verloren. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg sah die außerunterrichtliche Tätigkeit als pauschal von der wöchentlichen Pflichtstundenzahl erfasst. Daraus folgerte es, dass die zusätzliche Aufgabe nicht zur Erhöhung der Gesamtarbeitszeit führe. Eine Benachteiligung gegenüber den in Vollzeit Angestellten sah das Gericht nicht, denn der maßgebliche Teilzeitbeschäftigungserlass sehe genügend Möglichkeiten vor, die Mehrbelastung hinreichend auszugleichen.

Dieser Argumentation schloss sich das BVerwG nun nicht an und berief sich auf den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 des Grundgesetzes (GG) sowie das Unionsrecht. Diese Normen verlangten, in Teilzeit Beschäftigte nur entsprechend ihrer Teilzeitquote zur Dienstleistung heranzuziehen. Dies betreffe im Fall der Lehrer die gesamte Summe ihrer Aufgaben, mithin auch die Funktionstätigkeit. Daher müssten Lehrer diesbezüglich nur im Rahmen ihrer Quote beschäftigt werden oder es müsste ein zeitlicher Ausgleich durch entsprechend geringere Heranziehung zu anderen Aufgaben wie etwa den Vertretungsstunden erfolgen.

Zur abschließenden Beurteilung des Falles musste das BVerwG die Sache jedoch zurückverweisen, weil das OVG keine hinreichenden tatsächlichen Feststellungen dazu getroffen hatte, ob die Klägerin in der Summe entsprechend ihrer Teilzeitquote oder hierüber hinausgehend zur Dienstleistung herangezogen wurde und wird.

ahe/LTO-Redaktion

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BVerwG zu Verwaltungsaufgaben bei Lehrern: . In: Legal Tribune Online, 16.07.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/16257 (abgerufen am: 08.08.2026 )

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