Strahlen Sender ihr Programm bundesweit aus, dürfen sie ihren Zuschauern dennoch auch regionale Werbespots präsentieren. Das VG Berlin hatte noch angenommen, dass eine bundesweite Sendelizenz entsprechend auch die Werbeinhalte betreffen müsse. Das BVerwG stellte am Mittwoch klar, dass die Lizenz nur für redaktionelle Inhalte gilt.
Der Fernsehsender ProSieben darf innerhalb von Werbeblöcken auch solche Spots senden, die jeweils nur regional empfangbar sind. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) sieht hierin keinen Verstoß gegen des Rundfunkrecht (Urt. v. 17.12.2014, Az. 27 K 231.12).
Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin hatte in erster Instanz angenommen, dem Sender fehle für diese Praxis eine gesonderte Lizenz, da er nur eine solche zur bundesweiten Ausstrahlung habe. Leipzig entschied am Mittwoch über die gegen diese Entscheidung gerichtete Sprungrevision. Die Richter betonten, dass Werbung nicht Gegenstand des rundfunkrechtlichen Lizenzierungserfordernisses sei. Das gelte nur für redaktionelle Inhalte. Für Werbung müssten die werberechtlichen Bestimmungen herangezogen werden.
Zwar könnte ein Verbot zur Ausstrahlung lokaler Werbespots bei bundesweiten Sendern dem Schutz lokaler und regionaler Medien dienen. Dieser Gedanke habe aber im Rundfunkstaatsvertrag keinen Niederschlag gefunden, so das BVerwG
una/LTO-Redaktion
BVerwG zum Rundfunkrecht: . In: Legal Tribune Online, 18.12.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/14152 (abgerufen am: 07.10.2024 )
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