BVerwG bejaht Prozessführungsbefugnis: Steu­er­be­rater können auch in Bei­trags­st­rei­tig­keiten auf­t­reten

22.01.2016

Mandanten können sich nicht nur in Steuersachen von einem Steuerberater vor den Verwaltungsgerichten vertreten lassen. Die Bevollmächtigung erstreckt sich auch auf Beitragsangelegenheiten. Und auf das Widerspruchsverfahren, so das BVerwG.

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit einem am Mittwoch ergangenen Urteil klargestellt, dass sich die Bevollmächtigung eines Steuerberaters zur Vertretung in Rechtsstreitigkeiten vor Verwaltungsgerichten nicht bloß auf Steuersachen und nicht nur auf das gerichtliche Verfahren erstreckt (Urt. v. 20.01.2015, Az. 10 C 17.14).

Die Vertretungsbefugnis für Steuerberater ist in § 67 Abs. 2 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) geregelt. Bevollmächtigt werden kann ein Steuerberater demnach nur "in Abgabeangelegenheiten". Das BVerwG entschied am Mittwoch entgegen der vorinstanzlichen Auffassung, dass der Begriff der Abgabeangelegenheit aber nicht einschränkend auf Steuerangelegenheit ausgelegt werden müsse.  Das Verwaltungsgericht (VG) Regensburg wie auch der Bayrische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hatten gemeint, dass sich die Bevollmächtigung nur auf Streitigkeiten über die von den Verwaltungsgerichten zu entscheidenden landesrechtlichen Steuern erstrecken dürfe. Damit hatten sie die Bevollmächtigung mehrerer Steuerberater verneint, die ihre Mandanten – mehrere Verkehrsbetriebe – in Streitigkeiten über kommunale Beiträge und Gebühren vertreten wollten.

Das oberste Verwaltungsgericht in Leipzig gestattete aber die Vertretung, da auch solche Sachen unter den Begriff der Abgabeangelegenheit des § 67 Abs. 2 Nr. VwGO fielen. Es treffe zwar zu, dass das Berufsbild des Steuerberaters von der geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen geprägt sei, heißt es in der Gerichtsmitteilung. Das könne jedoch nicht als Argument für eine einschränkende Auslegung der Vorschrift herhalten, da das Steuerberatergesetz selbst die nach anderen Vorschriften bestehenden Vertretungsbefugnisse der Steuerberater im sozialgerichtlichen Verfahren, in Lastenausgleichssachen und im Verwaltungsprozess unberührt lasse.

Zudem entschieden die Richter, dass sich die Bevollmächtigung auch auf das vorgeschaltete Widerspruchsverfahren erstreckt. Dies gehe aus § 5 Abs. 1 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) hervor, wonach mit der Prozessführungsbefugnis auch Nebenleistungen erfasst seien, die mit ihr in einem ausreichenden sachlichen Zusammenhang stehen. Beim verwaltungsgerichtlichen Vorverfahren liege dieser Zusammenhang vor, so das BVerwG.

una/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BVerwG bejaht Prozessführungsbefugnis: Steuerberater können auch in Beitragsstreitigkeiten auftreten . In: Legal Tribune Online, 22.01.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/18212/ (abgerufen am: 19.04.2024 )

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