BVerwG zu rechtswidriger Sicherungshaft: Abgeschobene müssen Kosten nicht tragen

11.12.2014

Menschen, die in ihr Heimatland abgeschoben werden, müssen die Kosten hierfür selbst tragen. Das gilt an sich auch für Vorbereitungsmaßnahen, wie etwa eine Haftunterbringung. Allerdings nicht, wenn diese rechtswidrig war, stellte am Mittwoch das BVerwG klar. Verwaltungsgerichte müssten, wenn sie den Kostenbescheid prüfen, stets inzident die Rechtmäßigkeit der Haftanordnung feststellen.

Menschen, die zum Zwecke ihrer Abschiebung in Sicherungshaft genommen werden, müssen für diese Kosten nicht aufkommen, wenn die Haftanordnung rechtswidrig ist. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschied am Mittwoch zugunsten eines Nigerianers, der mehr als 10.000 Euro zahlen sollte (Urt. v. 10.12.2014, Az. 1 C 11.14).

Eigentlich haben Ausländer die Kosten, die durch ihre Abschiebung entstehen nach § 66 Aufenthaltsgesetz selbst zu tragen. Auch vorbereitende Maßnahmen fielen hierunter, betonten die Richter. Daher sei grundsätzlich auch die Sicherungshaft von der Regelung umfasst. Im Falle des Nigerianers hatte sich diese aber als in Teilen rechtswidrig herausgestellt.

Der Mann wurde im August 2009 von Beamten der Bundespolizei kontrolliert und gab sich unter falschen Personalien als kamerunischer Staatsangehöriger aus. Das weckte den Verdacht der Beamten, die die Zurückschiebung verfügten und Sicherungshaft beantragten. Das zuständige Amtsgericht ordnete diese daraufhin an, sodass sich der Mann von August 2009 bis Februar 2010 in Haft befand. Zwischenzeitlich entschied das Gericht im November 2009, dass die Haft verlängert werden sollte. Der entsprechende Haftantrag der Bundespolizei wurde dem Mann jedoch nicht ausgehändigt.

In dem anschließenden Kostenerstattungsverfahren - die Behörden forderten 11.590 Euro für die Haftzeit zwischen November und Februar - entschieden die Verwaltungsgerichte, dass die Haftanordnung rechtswidrig gewesen sei. Der Antrag hätte dem Betroffenen ausgehändigt werden müssen.

Die Leipziger Richter bestätigten diese Feststellung nun und führten weiter aus, dass es nicht darauf ankomme, dass der Mann gegen den Haftbeschluss des Amtsgerichts keine Beschwerde beim Landgericht eingelegt habe. Die Verwaltungsgerichte hätten in dem Verfahren um Kostenerstattung inzident zu prüfen, ob die Haftanordnung rechtmäßig gewesen sei. Denn Gerichte hätten nach § 17 Abs. 2 S. 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten zu entscheiden. Das schließe auch rechtswegfremde Vorfragen ein, solange das Gesetz nichts anderes bestimme, so das BVerwG.

una/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BVerwG zu rechtswidriger Sicherungshaft: . In: Legal Tribune Online, 11.12.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/14080 (abgerufen am: 03.12.2024 )

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