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BVerwG: Tierfettverfütterungsverbot europarechtskonform

28.09.2011

Das im Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch normierte Verbot, Mischfuttermittel mit tierischen Fetten an Wiederkäuer zu verfüttern, ist mit dem Unionsrecht vereinbar. Dies entschieden die Leipziger Richter am Mittwoch.

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Das Verfütterungsverbot aus § § 18 Abs. 1 Satz 1 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) verstößt nicht gegen Unionsrecht, so das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG). Zwar beschränkten sich die unionsrechtlichen Regelungen über Verfütterungsverbote für Wiederkäuer darauf, die Verwendung tierischer Proteine in Futtermitteln zu untersagen. Dies hindere den deutschen Gesetzgeber aber nicht daran, ein weitergehendes Verfütterungsverbot anzuordnen (Urt. v. 28.09.2011, Az. 3 C 26.10).

Geklagt hatte die Importeurin von Mischfuttermitteln, die von Schwesterfirmen in Frankreich und in den Niederlanden hergestellt werden; sie betreibt damit eine Kälbermast. Das Unternehmen beabsichtigt, an die Kälber Mischfuttermittel zu verfüttern, die tierische Fette (Rindertalg, Schweineschmalz u.ä.) enthalten.

Dazu begehrte die Importeurin die Feststellung, dass sie berechtigt sei, die in den Niederlanden oder Frankreich hergestellten, tierische Fette enthaltenden Mischfuttermittel für die Verfütterung an Kälber im Kreis Warendorf zu verwenden. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. In der Berufungsinstanz hingegen wies das Oberverwaltungsgericht die Klage ab.

Verbot aus Gründen des Gesundheitsschutzes gerechtfertigt

Das BVerwG hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Nach Ansicht der Leipziger Richter kann offenbleiben, ob die unionsrechtlichen Bestimmungen im Bereich der Verfütterungsverbote eine vollständige Harmonisierung bewirkt haben. In jedem Fall sei das deutsche Fettverfütterungsverbot unionsrechtlich aus Gründen des Gesundheitsschutzes von Menschen und Tieren gerechtfertigt. Es wäre sowohl als Schutzmaßnahme im Falle vollständiger Harmonisierung zulässig, wäre aber auch bei Fehlen einer abschließenden europäischen Regelung ein gerechtfertigter Eingriff in die Warenverkehrsfreiheit.

Die Maßnahme sei nach den das BVerwG bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts geeignet, BSE-Infektionen bei Wiederkäuern zu verhindern und das Übertragungsrisiko von BSE durch den Verzehr von Wiederkäuerfleisch weiter zu minimieren. Auch im übrigen verstoße das Fettverfütterungsverbot nicht gegen das unionsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgebot.

tko/LTO-Redaktion

 

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BVerwG: . In: Legal Tribune Online, 28.09.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4419 (abgerufen am: 16.11.2025 )

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