Die Einfuhr von TCM-Granulaten unterliegt auch dann einem Erlaubnisvorbehalt nach dem Arzneimittelgesetz, wenn sie nur an Apotheken und nicht direkt an den Endverbraucher abgegeben werden. Dies ergibt sich aus einem Urteil des BVerwG vom Donnerstag.
Nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom gestrigen Tage werden Granulate der Traditionellen Chinesischen Medizin (TCM) vom Arzneimittelgesetz erfasst. Das Arzneimittelrecht erfasse nämlich nicht nur Medikamente, deren pharmakologische Wirkung tatsächlich belegt ist, sondern auch Produkte, die als Mittel zur Linderung von Krankheiten in den Verkehr gebracht werden und dadurch den Eindruck eines Arzneimittels erwecken (Urt. v. 03.03.2011, Az. 3 C 8.10).
Zweck der Einfuhrerlaubnis ist nach Ansicht der obersten Verwaltungsrichter der Schutz der Verbraucher vor der Einnahme wirkungsloser oder sogar gesundheitsgefährdender Stoffe. Daher sei auch ein bloßer Importeur, der die Granulate nicht selbst an die Endverbraucher abgibt, wie ein Hersteller für die Sicherheit und Qualität der vertriebenen Stoffe verantwortlich.
eso/LTO-Redaktion
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BVerwG: . In: Legal Tribune Online, 04.03.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2685 (abgerufen am: 06.10.2024 )
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