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BVerwG: "Tablighi Jamaat" keine terroristische Vereinigung

26.10.2011

Das BVerwG in Leipzig hat am Dienstag ein Urteil des Bayerischen VGH bestätigt, mit dem die Ausweisung eines Ausländers aufgehoben wurde, die auf dessen Zugehörigkeit zu der islamischen Vereinigung "Tablighi Jamaat" gestützt worden war. Die Abschiebung wurde ursprünglich damit begründet, dass dies eine Vereinigung sei, die den Terrorismus unterstütze.

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Der 1. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) entschied, dass bei dem Ausweisungstatbestand des § 54 Nr. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) die beiden Unterstützungsbegriffe der Norm zu unterscheiden seien. Das Erfordernis, dass es sich um eine Vereinigung handelt, die den Terrorismus unterstützt, müsse dabei zur vollen Überzeugung des Gerichts feststehen. Für die erforderliche Zugehörigkeit oder Unterstützung einer solchen Vereinigung durch den Ausländer genüge es dagegen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung auf das Vorliegen solcher Umstände rechtfertigen (BVerwG, Urt.v. 25.10.2011, Az.1 C 13.10).

Der Senat schloss sich nun der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) München an, der zu dem Schluss gekommen war, dass die Zwecke oder die Tätigkeit der "Tablighi Jamaat" (Gemeinschaft der Verkündigung und Mission) nicht darauf ausgerichtet seien, terroristische Aktivitäten zu unterstützen (Urt. v. 22.02.2010, Az. 19 B 09.929). Vielmehr ließe sich nur feststellen, dass ihre Strukturen gelegentlich von einzelnen Personen für derartige Aktivitäten missbraucht werden. Nach den Feststellungen des VGH sei die Lehre der "Tablighi Jamaat" auf Gewaltlosigkeit ausgerichtet und ein Missbrauch ihrer Strukturen bedeute nicht, dass sie den Terrorismus unterstütze.

BVerwG: Voraussetzungen des Ausweisungstatbestands nicht erfüllt

Das BverwG bestätigte deshalb die Aufhebung des auf den Ausweisungstatbestand des § 54 Nr. 5 AufenthG gestützten Ausweisungbescheids aus dem Jahre 2005 und entschied, dass es sich bei der "Tablighi Jamaat" nicht um eine Vereinigung handelt, die den Terrorismus im Sinne von § 54 Nr. 5 AufenthG unterstützt. Da dem Kläger auch ein persönliches Verhalten, das auf eine Unterstützung terroristischer Aktivitäten oder auf die Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gerichtet ist, nicht vorgeworfen werden konnte, habe der VGH die Ausweisung mangels Vorliegens eines Ausweisungstatbestandes zu Recht aufgehoben.

Geklagt hatte ein aus Bosnien-Herzegowina stammender Muslim, der 1991 nach Deutschland eingereist und zuletzt im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war. Mit Bescheid vom 15. August 2005 wurde er aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen. Die Ausweisung des Klägers wurde damit begründet, dass der Kläger der islamischen Vereinigung "Tablighi Jamaat" angehöre und dies eine Vereinigung sei, die den Terrorismus unterstütze.

asc/LTO-Redaktion

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BVerwG: . In: Legal Tribune Online, 26.10.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4658 (abgerufen am: 19.05.2026 )

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