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BVerwG: Spezialeinheit ist nicht gleich Spezialeinheit

21.07.2011

Es verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn den Angehörigen eines Mobilen Einsatzkommandos des Bundeskriminalamtes (MEK) oder einer Observationseinheit des Zollfahndungsdienstes (OEZ) eine höhere Erschwerniszulage gewährt wird als den Angehörigen einer Mobilen Fahndungseinheit der Bundespolizei (MFE). Dies entschied das BVerwG in einem Donnerstag veröffentlichten Beschluss.

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Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) ist der Dienst in verschiedenen Spezialeinheiten der Polizeien und des Zolls mit unterschiedlichen Gefahren und Belastungen verbunden. Unterschiedliche Erschwerniszulagen verstoßen daher nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz (Beschluss v. 03.06.2011, Az. 2 B 13.11).

Der Kläger ist Polizeibeamter und gehört einer Mobilen Fahndungseinheit der Bundespolizei (MFE) an. Aufgrund dieser Verwendung erhält er ein Erschwerniszulage. Der Bundespolizist sieht sich entgegen des Grundrechts aus Art. 3 Abs. 1 GG benachteiligt, weil seine Kollegen, die in einem Mobilen Einsatzkommando des Bundeskriminalamts (MEK) oder im Zollfahndungsdienst in einer Observationseinheit Zoll (OEZ) ihren Dienst verrichten, eine höhere Zulage erhalten.

Seine Klage, mit der der Polizist eine Verletzung seines Rechts aus Art. 3 Abs. 1 GG durch die einschlägigen Regelungen des § 22 EZulV rügt, blieb jedoch vor dem BVerwG erfolglos.

Die Richter sind der Ansicht, dass die Besoldungsdifferenz sachlich gerechtfertigt ist. Die Angehörigen einer MEK oder OEZ seien bei der gebotenen typisierenden Vergleichsbetrachtung der Aufgabenbereiche und Einsatzbedingungen höheren Gefährdungen und Belastungen ausgesetzt als die Angehörigen einer MFE.

Das höhere Gefährdungspotential folge aus dem schwerpunktmäßigen Einsatz im Bereich der organisierten Kriminalität und aus der Befugnis, Festnahmen vorzunehmen. Dagegen seien die MFE vorrangig mit Observationsaufgaben betraut. Zudem führe der größere räumliche Einsatzbereich und die ungünstigeren Einsatzzeiten typischerweise zu höheren Belastungen der Angehörigen von MEK und OEZ.

cla/LTO-Redaktion

 

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BVerwG: . In: Legal Tribune Online, 21.07.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3821 (abgerufen am: 19.04.2026 )

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