Das BVerwG hat am Donnerstag entschieden, dass eine Radwegebenutzungspflicht nur angeordnet werden darf, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Rechtsgutbeeinträchtigung erheblich übersteigt.
Der Kläger wandte sich dagegen, dass die Stadt Regensburg für einen am Stadtrand gelegenen gemeinsamen Fuß- und Radweg durch Aufstellen von Verkehrszeichen eine Benutzungspflicht für Radfahrer angeordnet hatte. Er war der Auffassung, dass Radfahrer auf den betroffenen Straßenabschnitten auch dann nicht besonders gefährdet seien, wenn sie die Fahrbahn benutzten. Dem hat die beklagte Stadt Regensburg entgegengehalten, dass für die Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht die in § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO genannten Voraussetzungen nicht gälten; abgesehen davon entstünden hier wegen der geringen Fahrbahnbreite bei Überholvorgängen Gefahren für die Radfahrer, auch weil sich die Kraftfahrer häufig nicht an die zulässige Höchstgeschwindigkeit hielten.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat die Auffassung der Vorinstanz bestätigt, dass die Straßenverkehrsbehörde eine Radwegebenutzungspflicht durch Aufstellen der Zeichen 237, 240 oder 241 nur dann anordnen dürfe, wenn die Voraussetzungen von § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO erfüllt seien. Erforderlich sei danach eine auf besondere örtliche Verhältnisse zurückgehende qualifizierte Gefahrenlage (Urt. v. 18.11.2010, Az. 3 C 42.09).
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Das Ende der Radwegbenutzungspflicht?
BVerwG: . In: Legal Tribune Online, 19.11.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1972 (abgerufen am: 13.10.2024 )
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