Druckversion
Thursday, 30.03.2023, 17:34 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/nachrichten/n/bverwg-niederlassungserlaubnis-trotz-fehlenden-unterhalts-fuer-deutsche-kinder/
Fenster schließen
Artikel drucken
4038

BVerwG: Nie­der­las­sung­s­er­laubnis trotz feh­lenden Unter­halts für deut­sche Kinder

16.08.2011

Die Stadt Frankfurt am Main weigerte sich, einer Iranerin nach 15 Jahren in Deutschland weiter den Aufenthalt zu erlauben. Zwar könne sie für sich selbst sorgen, für den Unterhalt ihrer beiden Kinder deutscher Staatsangehörigkeit reiche es aber nicht. Dass die Erlaubnis nicht zwingend abgelehnt werden müsse, entschied das BVerwG mit Urteil vom Dienstag.

Anzeige

Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt für eine Ausländerin, um für ihre minderjährigen deutschen Kinder zu sorgen (Niederlassungserlaubnis), darf auch dann erteilt werden, wenn sie aus ihren Einkünften zwar den eigenen Lebensunterhalt sichern kann, das Einkommen aber nicht vollständig den Unterhaltsbedarf ihrer Kinder abdeckt. Das hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) in Leipzig entschieden (Urt. v. 16.08.2011, Az. 1 C 12.10).

Dem Urteil lag der Fall einer iranischen Staatsangehörigen zugrunde, die 1996 zu ihrem damaligen Ehemann nach Deutschland kam, wo ihr fortlaufend befristet der Aufenthalt erlaubt wurde. Seit 1999 lebt die Klägerin von ihrem Ehemann getrennt, aber zusammen mit ihren beiden minderjährigen Kindern, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.

Sie arbeitet als Küchenhelferin in einem Kindergarten und bezieht ergänzend Arbeitslosengeld II. Im Februar 2009 lehnte die Stadt Frankfurt am Main ihren Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ab, weil der Lebensunterhalt der familiären Bedarfsgemeinschaft nicht gesichert gewesen sei.

Ausnahme möglich, wenn öffentlicher Haushalt unberührt

Das BVerwG entschied, dass die Erlaubnis zu Niederlassung aus familiären Gründen nach § 28 Abs. 2 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) voraussetzt, dass der Lebensunterhalt nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gesichert ist. Das bedeute, dass der Lebensunterhalt der Familie, die eine Bedarfsgemeinschaft bilde, gesichert sein muss.

Das sei jedoch nicht zwingend, Ausnahmen seien möglich. Könne der Antragsteller seinen eigenen Lebensbedarf sichern, bestehe eine Bedarfslücke allein hinsichtlich der beiden deutschen Kinder. Das Ziel hinter § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG werde dann nicht verfehlt, weil die Niederlassungserlaubnis für die Klägerin den öffentlichen Haushalt nicht zusätzlich belastet.

Es trete nämlich "keine Verfestigung des Aufenthalts ausländischer Familienangehöriger ein, deren Lebensunterhalt nicht gesichert ist". Das Recht zum Aufenthalt der unterhaltsbedürftigen deutschen Kinder in Deutschland könne nicht weiter verfestigt werden.

ssc/LTO-Redaktion

 

Mehr auf LTO.de:

Bleiberecht für ausländische Eltern: "Wenn Luxemburg keine Ausnahmen zulässt, wären die Konsequenzen enorm"

Neue Bleiberechtsregelung: Perspektiven für geduldete Jugendliche

BVerwG: Nach falschen Angaben für Besuchsvisum kein visumfreier Ehegattennachzug

  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

BVerwG: Niederlassungserlaubnis trotz fehlenden Unterhalts für deutsche Kinder . In: Legal Tribune Online, 16.08.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4038/ (abgerufen am: 30.03.2023 )

Infos zum Zitiervorschlag
Das könnte Sie auch interessieren:
  • Eckpunktepapier des BMBF zum WissZeitVG in der Kritik - "Ver­sch­limm­bes­se­rung" alt­be­kannter Pro­b­leme
  • VGH Baden-Württemberg entscheidet Grundsatzfrage - Keine Abschie­bung nach Afg­ha­nistan trotz feh­lenden Flücht­lings­status
  • Sollte man kennen - Sieben wich­tige EGMR-Ent­schei­dungen 2022
  • High Court in London - London darf Asyl­su­chende nach Ruanda schi­cken
  • Tennis-Star auf freiem Fuß - Boris Becker aus bri­ti­scher Haft ent­lassen
  • Rechtsgebiete
    • Öffentliches Recht
  • Themen
    • Abschiebung
    • Befristung
    • Einwanderung
  • Gerichte
    • Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)
TopJOBS
Rechts­an­walt (m/w/d) im Be­reich Ver­wal­tungs­recht / Öf­f­ent­li­ches Bau­recht ...

Rechtsanwälte Klemm & Partner mbB , Ham­burg

Wis­sen­schaft­li­che Mit­ar­bei­ter (m/w/d) Öf­f­ent­li­ches Recht

Gleiss Lutz , Stutt­gart

Wis­sen­schaft­li­che Mit­ar­bei­ter (m/w/d) - Fi­nan­cial Ser­vices Re­gu­lato­ry ...

White & Case , Frank­furt am Main

Rechts­an­wäl­tin (w/m/d) öf­f­ent­li­ches Wirt­schafts­recht / Ver­ga­be­recht

Dentons , Düs­sel­dorf

Re­fe­ren­da­re (m/w/d) - Fi­nan­cial Ser­vices Re­gu­lato­ry

White & Case , Frank­furt am Main

Syn­di­kus­rechts­an­walt als Le­gal Coun­sel mit Schwer­punkt Öf­f­ent­li­ches Recht...

EnBW Energie Baden-Württemberg AG , Karls­ru­he und 1 wei­te­re

Rechts­an­wäl­te (m/w/d) als An­ge­s­tell­te oder Frei­be­ruf­ler

RechtDialog Rechtsanwaltsgesellschaft mbH , 100% Re­mo­te

Re­dak­teur LTO News­desk (m/w/d)

Wolters Kluwer Deutschland GmbH , Hürth

Ju­ris­tin / Ju­ris­ten (m/w/d)

Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen , Flens­burg

Voll­ju­rist (w/m/d)

Statistisches Landesamt Baden-Württemberg

Alle Stellenanzeigen
Veranstaltungen
Fortbildung Gewerblicher Rechtsschutz im Selbststudium/ online

30.03.2023

COMPLIANCE TRAINING COURSE

19.04.2023

e-fellows.net Karrieretag Jura Frankfurt

28.04.2023, Frankfurt am Main

Fachanwaltslehrgang Agrarrecht im Fernstudium/online

03.04.2023

Geldwäschepräven­tion: Handlungs­pflichten in der Immobilien­wirtschaft (Immobiliengesell­schaften u

04.04.2023

Alle Veranstaltungen
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH