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BVerwG: Nach falschen Angaben für Besuchsvisum kein visumfreier Ehegattennachzug

12.01.2011

Das BVerwG hat am Dienstag über die Frage entschieden, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Ausländer, der mit einem so genannten Schengen-Visum zu Besuchszwecken eingereist ist, eine auf Dauer gerichtete Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug erhalten kann, wenn er zuvor nicht vom Ausland aus das hierfür erforderliche Visumverfahren durchgeführt hat.

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In der zugrundeliegenden Entscheidung war ein russischer Staatsangehöriger Ende 2008 mit einem Schengen-Visum zu Besuchszwecken nach Deutschland eingereist. Nachdem er Anfang August 2008 in Dänemark eine deutsche Staatsangehörige geheiratet hatte, kehrte er umgehend nach Deutschland zurück und beantragte die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Ehegattennachzugs. Die Ausländerbehörde lehnte den Antrag ab und drohte dem Kläger die Abschiebung an, da er ohne das für einen dauerhaften Aufenthalt erforderliche nationale Visum eingereist war.

Zwar könne der Inhaber eines gültigen Schengen-Visums den Aufenthaltstitel im Bundesgebiet beantragen, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden seien (§ 39 Nr. 3 Aufenthaltsverordnung - AufenthV). Das sei bei dem Kläger aber nicht der Fall. Denn die Ehe sei nicht nach, sondern vor der letzten Einreise aus Dänemark geschlossen worden. Von der Durchführung des Visumverfahrens sei auch nicht im Ermessenswege abzusehen (§ 5 Abs. 2 Satz 2 Aufenthaltsgesetz - AufenthG). Das Verwaltungsgericht (VG) hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen.

Der 1. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) hat auf die Sprungrevision des Klägers das Urteil des VG bestätigt. Nach Ansicht des Gerichts kann der Kläger die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Ehegattennachzugs nicht aufgrund der Sondervorschrift des § 39 Nr. 3 AufenthV vom Inland aus beantragen. Der Anspruch auf Erteilung einer solchen Aufenthaltserlaubnis sei durch die Eheschließung in Dänemark, also vor der letzten Einreise nach Deutschland entstanden.

Nach dem Willen des Gesetzgebers, der die Vorschrift im Jahr 2007 geändert hat, um unrichtige Angaben zum Aufenthaltszweck im Visumverfahren nicht länger zu honorieren, sei nicht auf die erste, sondern auf die letzte Einreise in das Bundesgebiet abzustellen. Denn die Vorschrift solle nur Ausländer begünstigen, bei denen sich der Aufenthaltszweck erst aufgrund nach der Einreise eingetretener neuer Umstände geändert habe. Die dabei auftretende visumrechtliche Ungleichbehandlung von Eheschließungen im In- und Ausland beruhe auf legitimen Gründen und sei daher sowohl verfassungs- als auch unionsrechtlich gerechtfertigt. Denn die Ehevoraussetzungen, die auch aufenthaltsrechtlich bedeutsam sind, würden vom deutschen Standesbeamten etwa im Vergleich zu der Rechtslage in Dänemark eingehender geprüft (Urt. v. 11.01.11, Az. 1 C 23.09).

tko/LTO-Redaktion

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BVerwG: . In: Legal Tribune Online, 12.01.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2316 (abgerufen am: 16.07.2026 )

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