Ein Mautschuldner kann bei nach Ablauf des Gültigkeitszeitraums des Einbuchungsbelegs oder des ihm für die Straßenbenutzung eingeräumten Zeitraums innerhalb von zwei Monaten die Erstattung entrichteter Maut verlangen, wenn die gebuchte Fahrt nachweislich nicht durchgeführt wurde. Dies hat das BVerwG mit Urteil vom Donnerstag entschieden.
In dem zugrunde liegenden Verfahren verlangte der Kläger die Erstattung von Autobahnmaut, die er für eine über das Internet irrtümlich gebuchte und nicht durchgeführte Fahrt mit seinem LKW entrichtet hatte. Den Antrag lehnte das Bundesamt für Güterverkehr mit der Begründung ab, dass dem Kläger eine Stornierung der Fehlbuchung innerhalb des für die Autobahnbenutzung eingeräumten Zeitraums an einem Zahlstellen-Terminal an der gebuchten Strecke möglich gewesen wäre.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat die beklagte Bundesrepublik Deutschland zur Erstattung der Maut verpflichtet (Urt. v.15. 06.2011, Az. 9 C 5.10).
Es sei nicht zu beanstanden, dass die LKW-Maut-Verordnung zur Verhinderung von Missbräuchen und aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität während des Gültigkeitszeitraums der Einbuchung die Mautschuldner für eine Erstattung auf ein automatisiertes Verfahren über ein Terminal an der gebuchten Strecke verweist, so die Bundesrichter.
Allerdings widerspreche es dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, nach Ablauf des Gültigkeitszeitraums die entrichtete Maut in Fällen nachweislich vollständig nicht durchgeführter Fahrten im schriftlichen Antragsverfahren beim Bundesamt für Güterverkehr nur dann zu erstatten, wenn dem Mautschuldner eine Stornierung der Buchung während des Gültigkeitszeitraums an einem Zahlstellen-Terminal an der gebuchten Strecke aus tatsächlichen Gründen nicht möglich gewesen ist.
Die entsprechende Regelung der LKW-Maut-Verordnung sei daher unwirksam.
cla/LTO-Redaktion
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BVerwG: . In: Legal Tribune Online, 16.06.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3524 (abgerufen am: 05.12.2024 )
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