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BVerwG: Keine Mit­be­stim­mung des Betriebs­rats bei Ver­set­zung von Post­beamten

25.01.2012

Der Betriebsrat eines stillgelegten Betriebes der Deutschen Post AG ist nicht berechtigt, bei der Versetzung von Beamten dieses Betriebes zu anderen Betrieben des Unternehmens mitzubestimmen. Dies entschieden die Leipziger Richter mit Beschluss vom Mittwoch.

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Die Mitbestimmung bei Versetzungen im abgebenden Betrieb dient nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vorrangig den Interessen der Belegschaft. Diese solle vor Arbeitsverdichtung, die mit der Versetzung verbunden sein können, und vor sachwidriger Auswahl der zu versetzenden Beschäftigten geschützt werden. Diese kollektiven Interessen entfielen bei einer Betriebsstilllegung, weil damit zugleich die Betriebsgemeinschaft ihre Existenz verliere und alle Beschäftigten versetzt werden müssten (Beschl. v. 25.01.2012, Az. 6 P 25.10).

Im vorliegenden Fall ging es um die Schließung der Service Niederlassung Immobilien der Deutschen Post AG. Die dort beschäftigten Beamten wurden zu anderen Betrieben des Unternehmens versetzt.

Nach den Regelungen des Postpersonalrechtsgesetzes unterliegen die Beamten in den Postnachfolgeunternehmen den Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes. Abweichend davon stehen dem Betriebsrat in Personalangelegenheiten der Beamten wie zum Beispiel Versetzungen die Beteiligungsrechte nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz zu.

Betriebsrat des stillgelegten Betriebes nicht mitbestimmungsberechtigt

Der Betriebsrat des stillgelegten Betriebes rügte im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren die Missachtung seines Mitbestimmungsrechts bei Versetzungen. Das Bestehen eines dahingehenden Rechts hat das Oberverwaltungsgericht Saarlouis mit der Begründung verneint, die Mitbestimmung bei Versetzungen im abgebenden Betrieb komme nach ihrem Sinn und Zweck im Falle einer Betriebsstilllegung nicht mehr zum Tragen.

Dem sind die Leipziger Richter gefolgt. Die Individualinteressen des von der Versetzung jeweils betroffenen Beamten, insbesondere sein Recht auf amtsangemessene Weiterbeschäftigung, würden durch die Mitbestimmung beim Sozialplan wahrgenommen. Letztere sei hier in die Zuständigkeit des im Unternehmen gebildeten Gesamtbetriebsrats gefallen, wie bereits anderweitig gerichtlich geklärt war. Dagegen würde die Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats in einem etwaigen Mitbestimmungsverfahren bei Versetzung zu keinem konstruktiven Ergebnis führen, weil eine Weiterbeschäftigung im alten Betrieb wegen dessen Stilllegung ausscheidet.

tko/LTO-Redaktion

 

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BVerwG: . In: Legal Tribune Online, 25.01.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5398 (abgerufen am: 07.11.2025 )

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