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BVerwG: Kein zusätzlicher Schallschutz an Bahnstrecke Leipzig-Dresden

15.12.2011

Die Leipziger Richter haben am Donnerstag die Klage einer Lungenfachklinik gegen einen Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahnbundesamtes abgewiesen. Gestritten wurde über den Ausbau der Strecke Leipzig-Dresden im Abschnitt Neucoswig-Radebeul. Das Krankenhaus verlangte einen aktiven Schallschutz gegen den Zuglärm.

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Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts (BVerWG) ergibt sich kein Anspruch auf Lärmschutzmaßnahmen, weil Schallreflexionen hochabsorbierender Lärmschutzwände bei der Berechnung des Lärmpegels unberücksichtigt bleiben. Da diese Schallreflexionen nur eine sehr geringe Erhöhung des Lärms zur Folge hätten und im Bahnverkehr zusätzliche Abschirmeffekte eintreten würden, könnte der Verordnungsgeber diese - vom Menschen nicht wahrnehmbare - geringfügige Erhöhung in einer pauschalierenden Betrachtungsweise außer Acht lassen (Urt. v. 15.12.2011, Az. 7 A 11.10).

Zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit der zweigleisigen Strecke Leipzig-Dresden (für Geschwindigkeiten bis zu 200 km/h) wurde deren Ausbau im Abschnitt Neucoswig-Radebeul 1999 planfestgestellt. Im Jahr 2010 wurde der Plan auf Antrag der DB Netz AG geändert. Diese Planänderung umfasst u.a. die Anhebung der Neigungslinie und eine seitliche Gleisverschiebung im Bereich der Eisenbahnbrücke über die Neucoswiger Straße. Auf der Westseite der Eisenbahntrasse soll zum Schutz der dort vorhandenen Wohnbebauung eine 3 m hohe, hochabsorbierende Lärmschutzwand errichtet werden.

Hiergegen klagte die Betreiberin einer Fachklinik für Lungenerkrankungen. Das Klinikgelände grenzt östlich an die Bahntrasse an. Die Klägerin beansprucht ebenfalls aktiven Schallschutz, weil es auf ihrem Grundstück wegen der Reflexionen durch die geplante Schallschutzwand zu einer Erhöhung der Lärmbelastung komme. Bei einer bereits bestehenden Lärmbelastung mit einem nächtlichen Dauerschallpegel von 65 dB(A) müsse sie einen weiteren Lärmzuwachs nicht hinnehmen.

Das BVerwG hat die Klage als unbegründet angesehen. Auch aus Verfassungsrecht lasse sich kein Anspruch auf Lärmschutz ableiten, denn ein solcher Anspruch setze ebenfalls eine rechnerisch feststellbare Lärmzunahme voraus.

tko/LTO-Redaktion

 

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BVerwG: . In: Legal Tribune Online, 15.12.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5111 (abgerufen am: 22.07.2026 )

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