Das BVerwG hat entschieden, dass abgelehnten Asylbewerbern trotz kritischer Lebensverhältnisse eine Rückkehr in ihr Heimatland zugemutet werden kann. In zwei Urteilen weist es darauf hin, dass Schutz bei einer fehlenden politischen Leitentscheidung im Einzelfall nur bei einer extremen Gefahrenlage gewährt werden könne.
Den Entscheidungen (vom 29.06.2010, Az. 10 C 9.09 und 10 C 10.09) vorausgegangen war ein Urteil des Oberverwaltungsgerichtes (OVG) Koblenz, das einer Klage zweier lediger Männer aus Afghanistan stattgegeben hatte. Das OVG hatte ihnen Abschiebungsschutz aufgrund der zu erwartenden hilflosen Lage gewährt, in die sie bei einer Rückkehr nach Afghanistan geraten würden.
Das OVG hielt in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG eine extreme Gefahrenlage durch eine Abschiebung für hoch wahrscheinlich und billigte den Schutz vor Abschiebung.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) revidierte nun die Entscheidung des OVG mit der Begründung, dass es sich vorliegend um allgemeine Gefahren handelt, bei denen Abschiebungsschutz grundsätzlich nur im Wege einer generellen politischen Leitentscheidung gewährt werden kann.
Die Richter des OVG hätten die rechtlichen Maßstäbe, die von der Rechtsprechung für die Annahme einer extremen Gefahrenlage entwickelt worden sind, verfehlt und sich insoweit ihre Überzeugung fehlerhaft gebildet, was vor allem für die erforderliche hohe Wahrscheinlichkeit und den baldigen Eintritt der Gefahr gelte.
Auch fehle eine fundierte Auseinandersetzung mit der Frage internationaler humanitärer Hilfe, die im Rahmen anderer Urteile Grundlage für eine Ablehnung des Abschiebungsschutzes gewesen sei.
Die Verfahren wurden zur erneuten Prüfung an das OVG zurückverwiesen.
BVerwG: . In: Legal Tribune Online, 01.07.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/874 (abgerufen am: 05.12.2024 )
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