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BVerwG : Kein Schengen-Visum bei Zweifeln an der Rückkehrbereitschaft

16.11.2011

Begründete Zweifel an der Rückkehrbereitschaft können der Erteilung eines für den gesamten Schengen-Raum gültigen Besuchsvisums entgegenstehen. Auch die Erteilung eines auf das Gebiet der Bundesrepublik beschränkten Visums zum Besuch naher Familienangehöriger ist nur ausnahmsweise möglich. Dies geht aus einem am Dienstag bekannt gegebenen Urteil des BVerwG hervor.

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Mutter und Sohn, beide ukrainische Staatsangehörige, begehrten die Erteilung von Schengenvisa zum Besuch ihres in Deutschland lebenden ukrainischen Ehemannes bzw. Vaters. Ihre Anträge wurden aber sowohl von der deutschen Auslandsvertretung in Kiew als auch in den Vorinstanzen abgelehnt.

Der 1. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) hat diese Einschätzung nun bestätigt (Urt. v. 15.11.2011, Az. 1 C 15.10). Die Kläger hätten nach der seit April 2010 geltenden Verordnung (EG) Nr. 810/2009 (Visakodex - VK -) keinen Anspruch auf ein Besuchsvisum.

Danach sei ein Antrag auf Erteilung eines einheitlichen, für den gesamten Schengen-Raum gültigen Besuchsvisums zwingend abzulehnen, wenn an der Absicht des Antragstellers, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen, begründeten Zweifel bestehen (Art. 32 Abs. 1 Buchst. b VK). Diese Regelung werde nicht durch das zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine im Jahr 2007 geschlossene Visaerleichterungsabkommen verdrängt oder modifiziert.

Die Kläger hätten, so die Leipziger Richter, auch keinen Anspruch auf Erteilung eines nur für das Bundesgebiet gültigen Besuchsvisums. Ein solches Visum werde von einem Mitgliedstaat nur in den in Art. 25 Abs. 1 VK aufgeführten Ausnahmefällen erteilt. Ein solcher aber liege nicht vor. Ausgehend von dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung einer ungesteuerten Einwanderung sei es auch mit Blick auf den besonderen Schutz familiärer Bindungen nicht erforderlich, ein Visum zu erteilen.

age/LTO-Redaktion

 

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BVerwG : . In: Legal Tribune Online, 16.11.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4815 (abgerufen am: 12.09.2026 )

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