Das BVerwG hat am Donnerstag entschieden, dass einer Gemeinde kein Schadensersatzanspruch gegen das Bundesland zusteht, weil das Finanzamt Fehler bei der Gewerbesteuererhebung begangen hat.
Die Gemeinde hatte einen Gewerbesteuerbescheid gegen ein steuerpflichtiges Unternehmen aufheben müssen, weil das zuständige Finanzamt - auf Anregung des Finanzgerichts - den Gewerbesteuermessbescheid wegen eines zuvor begangenen Adressierungsfehlers für nichtig erklärt hatte.
Die auf Ersatz des Gewerbesteuerausfalls gerichtete Klage ist erfolglos geblieben. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) ist der Ansicht, ein Anspruch ergibt sich nicht aus dem Rechtsinstitut der Folgenbeseitigung. Steuerrechtliche Vorschriften geben der Gemeinde gegenüber dem Finanzamt keinen Anspruch auf Erlass eines Gewerbesteuermessbescheides, weshalb auch ein Ersatzanspruch in Geld ausscheidet (Urteil v. 15. Juni 2011 - 9 C 4.10).
Das den Gemeinden durch Art. 28 Abs. 2 GG gewährleistete Selbstverwaltungsrecht wird auch nicht verletzt. Art. 106 Abs. 6 Satz 1 GG verbürgt einer Gemeinde die Erträge aus der Gewerbesteuer, nicht aber die Steuer in einer bestimmten Höhe, so die Leipziger Richter
cla/LTO-Redaktion
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BVerwG: . In: Legal Tribune Online, 16.06.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3517 (abgerufen am: 07.10.2024 )
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