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BVerwG: EuGH soll Voraussetzungen für religiöse Verfolgung klären

von plö/LTO-Redaktion

10.12.2010

Das BVerwG hat mit Beschlüssen von Donnerstag in zwei Verfahren, in denen es um die Flüchtlingsanerkennung wegen religiöser Verfolgung geht, den EuGH in Luxemburg angerufen.

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Die dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen betreffen die Auslegung der Richtlinie 2004/83/EG des Rates der Europäischen Union (Qualifikationsrichtlinie). Diese dient unter anderem der Angleichung der rechtlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft innerhalb der Europäischen Union. Der deutsche Gesetzgeber hat die Richtlinie im August 2007 umgesetzt.

Die Kläger der Ausgangsverfahren sind zwei in den Jahren 2003 und 2004 nach Deutschland eingereiste pakistanische Staatsangehörige. Sie beantragten hier Asyl und beriefen sich darauf, wegen ihrer religiösen Betätigung als Angehörige der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft in Pakistan verfolgt zu werden. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte die Anträge der Kläger ab. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) verpflichtete das Bundesamt, die Kläger als Flüchtlinge anzuerkennen.

Nach den Feststellungen des OVG versteht sich die Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft als innerislamische Erneuerungsbewegung, zu der in Pakistan etwa ein bis zwei Millionen Gläubige (Ahmadis) zählen. Den Ahmadis ist es - so das OVG - untersagt, öffentliche Versammlungen abzuhalten, auf denen gebetet wird. Hingegen werde es ihnen nicht generell unmöglich gemacht, sich in ihren Gebetshäusern zu versammeln. Allerdings werde die gemeinsame Ausübung des Glaubens immer wieder dadurch behindert, dass Gebetshäuser aus willkürlichen Gründen geschlossen, ihre Errichtung verhindert oder sie von Extremisten überfallen würden. Aus Sicht des OVG stellen die Beschränkungen der Religionsfreiheit in Pakistan für einen dem Glauben eng und verpflichtend verbundenen Ahmadi, zu dessen Überzeugung es auch gehört, den Glauben in der Öffentlichkeit zu leben und in diese zu tragen, eine schwerwiegende Verletzung der Religionsfreiheit dar. Hiergegen richten sich die Revisionen des Bundesamts und des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten.

In beiden Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) kommt es insbesondere darauf an, ob und unter welchen Voraussetzungen die Sanktionierung einer zukünftigen Ausübung der Religion in der Öffentlichkeit zur Flüchtlingsanerkennung führt. Da es sich hierbei um europarechtliche Zweifelsfragen handelt, hat der 10. Revisionssenat eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) beschlossen (Beschl. v. 09.12.2010, Az. 10 C 19.09, 10 C 21.09 ). Bis zur Entscheidung des Gerichtshofs hat das BVerwG die Revisionsverfahren ausgesetzt.

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BVerwG: . In: Legal Tribune Online, 10.12.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2126 (abgerufen am: 18.05.2025 )

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