Das BVerwG hat einen Rechtsstreit um die Rechtmäßigkeit der in der Zeit vom 1. Juli 2003 bis zum 31. August 2007 geltenden Verordnung zur Festsetzung der Höhe der Autobahnmaut an das OVG Nordrhein-Westfalen zur weiteren Sachaufklärung zurückverwiesen.
Der Kläger hatte in dem Verfahren (Az. 9 C 6.09) Erstattung des von ihm für eine Fahrt im August 2005 entrichteten Mautbetrages von 22,43 € begehrt. Er sei nicht zur Zahlung der Maut verpflichtet gewesen, weil die Bundesregierung die Mautsätze in der Mauthöheverordnung nicht sachgerecht festgesetzt habe und es somit an einer wirksamen Rechtsgrundlage für die Mauterhebung fehle.
In einem weiteren Verfahren (Az. 9 C 7.09) hatte die Klägerin, eine Blumengroßhändlerin aus den Niederlanden, ihr Erstattungsbegehren auf die Annahme gestützt, dass ihr LKW nicht mautpflichtig sei, weil er nicht nur dem Transport, sondern auch Verkaufszwecken diene.
Das VG Köln wies beide Klagen ab. Das OVG Nordrhein-Westfalen verurteilte die beklagte Bundesrepublik Deutschland zur Rückerstattung überzahlter Mautbeträge von 0,02 € und 2,52 € und wies die Berufungen der beiden Kläger im Übrigen zurück. Die Klägerin im Verfahren BVerwG 9 C 7.09 legte hiergegen keine Revision ein.
In dem Verfahren 9 C 6.09 hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) auf die Revision des Klägers die Sache am Mittwoch zur erneuten Entscheidung an das OVG zurückverwiesen.
Die in beiden Verfahren eingelegten Revisionen der beklagten Bundesrepublik Deutschland hat das BVerwG zurückgewiesen. Die Beklagte sei im Ergebnis zu Recht zur Erstattung in geringem Umfang verurteilt worden, weil sie sich für die von ihr geübte Praxis der Auf- oder Abrundung der Länge der jeweils zurückgelegten Streckenabschnitte auf volle 100 m und der Mautbeträge auf volle Cent nicht auf eine Ermächtigungsgrundlage berufen könne. Ohne eine solche hätte stattdessen jeweils zugunsten der Mautschuldner abgerundet werden müssen.
BVerwG: . In: Legal Tribune Online, 05.08.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1140 (abgerufen am: 09.11.2024 )
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