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BVerwG: Einheitliche Maßstäbe bei Widerruf der Flüchtlingsanerkennung

06.06.2011

Ob Flüchtlinge in ihrem Heimatland der Gefahr künftiger Verfolgung ausgesetzt sind, muss mit Blick auf die Fortgeltung der Flüchtlingsanerkennung nach einheitlichen Maßstäben beurteilt werden. Dies geht aus einem Urteil des BVerwG von Anfang Juni hervor.

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Es komme nicht darauf an, ob der Ausländer wegen im Heimatland erlittener Vorverfolgung oder ausschließlich wegen Nachfluchtaktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland anerkannt worden ist, so das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) (Urt. v. 01. Juni 2011, Az. 10 C 10.10).

Der Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit, war wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten in Deutschland als Flüchtling anerkannt worden. Im Jahr 2008 widerrief das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge diese Anerkennung. Aufgrund der geänderten Verhältnisse in der Türkei habe der Kläger wegen seiner Nachfluchtaktivitäten politische Verfolgung nicht mehr mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu befürchten.

Die höchsten deutschen Verwaltungsrichter haben nunmehr klargestellt, dass die in § 73 Abs. 1 Satz 2 und 3 AsylVfG geregelten Widerrufsvoraussetzungen im Lichte der Art. 11 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG (so genannte Qualifikationsrichtlinie) ausgelegt werden müssen.

Die Beendigung der Flüchtlingseigenschaft sei hiernach grundsätzlich das Spiegelbild der Anerkennung: Diese Eigenschaft entfiele schon dann, wenn die politischen Veränderungen der Umstände im Herkunftsland des Flüchtlings so erheblich und nicht nur vorübergehend sind, dass seine Furcht vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden kann. Dies habe das Bundesamt nachzuweisen.

Die der Flüchtlingsanerkennung zugrunde liegenden Umstände müssten dabei dauerhaft beseitigt sein; verlangt werde eine Prognose stabiler Verhältnisse auf absehbare Zeit. Da das Berufungsgericht seiner Verfolgungsprognose einen unzutreffenden Maßstab zugrunde gelegt habe, hat das BVerwG die Sache zur erneuten Prüfung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

age/LTO-Redaktion

 

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BVerwG: . In: Legal Tribune Online, 06.06.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3445 (abgerufen am: 14.06.2026 )

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