Das BVerwG hat die Rücknahme der Einbürgerung in den deutschen Staatenverband eines gebürtigen Österreichers bestätigt, der damit nicht nur staatenlos ist, sondern darüber hinaus auch die Unionsbürgerschaft verloren hat.
Das Verfahren war langwierig und zäh, es gab so einiges Hin und Her, bis das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) am Donnerstag nun die Klage des gebürtigen Österreichers gegen die rückwirkende Rücknahme seiner Anfang 1999 erfolgten Einbürgerung als Deutscher endgültig abwies. Der Kläger ist nun jedenfalls bis auf Weiteres staatenlos und nicht mehr Bürger der Union.
Nach der Einbürgerung hatte sich herausgestellt, dass der Kläger ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren in Österreich arglistig verschwiegen hatte. Im Laufe des Berufungsverfahrens kam ein weiteres in Deutschland geführtes Verfahren ans Tageslicht.
Schon zweimal sollte das BVerwG über die infolgedessen rückwirkend erfolgte Rücknahme der Einbürgerung in Deutschland entscheiden. Nach einer Rückverweisung an den Verwaltungsgerichtshof im Jahr 2003, der die Rücknahme bestätigte, schlossen die Parteien im Jahr 2007 einen Vergleich, den der beklagte Freistaat Bayern jedoch dann widerrief.
Auf der Grundlage von Art. 48 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) erachtete das BVerwG die Rücknahme der Einbürgerung zwar für rechtmäßig - allerdings nur nach deutschem Recht. Der sodann angerufene Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied allerdings, dass die Entziehung der durch Täuschung erschlichenen deutschen Staatsangehörigkeit, auch wenn mit ihr der Verlust der Unionsbürgerschaft einhergeht, auch nicht gegen Unionsrecht verstößt, sofern die Rücknahmeentscheidung den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt (EuGH, Urt. v. 02.03.2010, Az. C-135/08).
Das tut sie, so nun das BVerwG im Fall des Österreichers. Die Leipziger Richter halten es auch nicht für erforderlich, das Revisionsverfahren auszusetzen, bis die österreichische Staatsbürgerschaftsbehörde über das Begehren des Klägers entscheidet, die österreichische Staatsbürgerschaft wiederzuerlangen (BVerwG, Urt. v. 11.11.2010, Az. 5 C 12.10 - noch nicht veröffentlicht).
BVerwG: . In: Legal Tribune Online, 11.11.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1916 (abgerufen am: 03.12.2024 )
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