Das BVerwG hat am Mittwoch entschieden, dass der Personalrat keinen Anspruch auf einen Zugang zu den in der elektronischen Arbeitszeiterfassung gespeicherten Daten namentlich bezeichneter Beschäftigter hat. Für die Wahrnehmung seiner Aufgaben genüge dem Personalrat ein Zugriff auf anonymisierte Datensätze.
Der Personalrat der Agentur für Arbeit in Duisburg hatte beantragt, Zugriff auf Beginn, Ende und Pausenzeiten bestimmter Mitarbeiter aus der elektronischen Arbeitszeiterfassung zu erhalten. Die Dienststelle hatte sich unter Berufung auf den Datenschutz geweigert, die Daten herauszugeben.
Wie zuvor bereits das Verwaltungsgericht Düsseldorf und das Oberverwaltungsgericht Münster, entschied nun auch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), dass der Personalrat keinen Anspruch auf Daten bestimmter Mitarbeiter habe. Soweit dies für seine Arbeit erforderlich sei, habe er jedoch ein Recht auf Übermittlung anonymisierter Daten. Ein unmittelbarer ("lesender") Zugriff auf die Arbeitszeitdaten von namentlich bezeichneten Beschäftigten sei hingegen, etwa für die Überwachung der Einhaltung von Tarifverträgen und Dienstvereinbarungen, nicht erforderlich (Beschl. v. 19.03.2014, Az. BVerwG 6 P 1.13).
mbr/LTO-Redaktion
BVerwG zu Rechten des Personalrats: . In: Legal Tribune Online, 19.03.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/11379 (abgerufen am: 08.10.2024 )
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