Wer keine Sozialleistungen bezieht, obwohl sie ihm zustünden, ist selber schuld. Studenten, die kein Bafög erhalten, sondern ihren Lebensunterhalt durch einen Studienkredit bestreiten, können grundsätzlich nicht von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden. Das hat das BVerwG am Mittwoch entschieden.
Das Bundesverwaltungsgericht führte zur Begründung seiner Entscheidung aus, dass ein Student, der keine Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) bezieht, in diesem Fall eine Befreiung weder nach den Regelvoraussetzungen noch als Härtefall beanspruchen könne (BVerwG, Urt. v. 12.10.2011, Az. 6 C 34.10).
Anders als das früher Recht sieht der Rundfunkgebührenstaatsvertrag in seiner geltenden Fassung eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nicht schon allgemein dann vor, wenn der Rundfunkteilnehmer nur über ein geringes Einkommen verfügt. Maßgeblich ist vielmehr, dass eine bestimmte staatliche Sozialleistung bezogen wird.
Mit der Gewährung dieser Leistung wird gleichsam als Paket auch über die Befreiung von den Rundfunkgebühren entschieden. Die Rundfunkanstalt soll dadurch von einer eigenen Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Rundfunkteilnehmers entlastet werden.
Befreiung nur aus persönlichen Gründen
Deshalb sieht § 6 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht aus persönlichen Gründen vor. Befreit werden danach Bezieher bestimmter staatlicher Sozialleistungen wie beispielsweise Empfänger von Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II ("Hartz IV"), aber auch von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ("BAföG"), ferner Menschen mit einem bestimmten Behinderungsgrad.
Über die Befreiung entscheidet auf Antrag die zuständige Landesrundfunkanstalt. Liegen ihre Voraussetzungen nicht vor, kann die Rundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht befreien.
Eine besondere Härte liegt dabei nicht allein deshalb vor, weil ein Lebenssachverhalt dem Grunde nach von einer dieser Sozialleistungen erfasst wird, wie etwa die ausbildungsbedingte Einkommenslosigkeit durch das BAföG.
Kein Verstoß gegen Gleichbehandlungsgrundsatz
Erhält der Student keine Ausbildungsförderung nach diesem Gesetz, weil er die Voraussetzungen nicht erfüllt oder - aus welchen Gründen auch immer - keinen Antrag auf Gewährung der Leistung gestellt hat, kommt auch eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nicht in Betracht, so das BVerwG.
Die studierende Klägerin bestreitet ihren Lebensunterhalt mit einem rückzahlbaren Studienkredit. Die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zog sie für einen von ihr genutzten internetfähigen PC zur Zahlung von Rundfunkgebühren heran, ihren Antrag auf Befreiung lehnte der beklagte Hessische Rundfunk ab.
Die Klägerin hatte ihren Antrag im Kern damit begründet, dass sie kein Einkommen habe. Dass ihr keine Sozialleistungen zustünden, führe daher zu einer Ungleichbehandlung gegenüber den Empfängern von Sozialleistungen. Alle Instanzen, die über ihre Klage zu entscheiden hatten, sahen das anders. Bis zum BVerwG, das weder einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz noch gegen das Sozialstaatsprinzip feststellen konnte.
asc/LTO-Redaktion
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BVerwG: . In: Legal Tribune Online, 12.10.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4533 (abgerufen am: 08.12.2024 )
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