Schlechte Nachrichten für Unentschlossene: Das BVerwG hat mit Urteil vom Donnerstag entschieden, dass bei der Berechnung des Zeitpunktes, ab dem die BAföG-Förderung nach einem Studienwechsel nur noch als verzinsliches Bankdarlehen gewährt wird, die Semester aller vorangegangenen, nicht abgeschlossenen Studiengänge zu berücksichtigen sind.
Der klagende Architekturstudent hatte bereits für zwei abgebrochene Studiengänge Ausbildungssförderung erhalten. Auch für das Studium der Architektur erkannte das beklagte Studentenwerk Stuttgart einen derartigen Anspruch dem Grunde nach an, da der Student aus wichtigem Grund (vgl. § 7 Abs. 3 Bundesausbildungsförderungsgesetz, BAföG) die Studienfächer gewechselt habe. Für das dritte und vierte Semester wurde ihm die Förderung aber nur noch als verzinsliches Bankdarlehen (nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG) bewilligt.
Zu Recht, wie das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) nun entschied. Die Bundesrichter stellten fest, dass eine derartige weitere Ausbildung nicht mehr für die gesamte Regelstudienzeit wie ein Erststudium durch einen hälftigen Zuschuss und ein hälftiges zinsfreies Staatsdarlehen zu fördern ist (Urt. v. 30.06.2011, Az. 5 C 13.10). Vielmehr sei die vorangegangene, in Normalform voll geförderte Ausbildungszeit anzurechnen.
Nur eine solche Anrechnung der gesamten vorangegangenen Ausbildungszeit werde den mit der Einführung des verzinslichen Bankdarlehens verfolgten Zwecken gerecht. Der Gesetzgeber habe erreichen wollen, dass die begrenzten staatlichen Förderungsmittel sparsam verwendet und möglichst gerecht verteilt werden. Zugleich sollten die Studierenden veranlasst werden, sich möglichst frühzeitig für einen geeigneten Studiengang zu entscheiden, diesen zügig durchzuführen und abzuschließen.
cla/LTO-Redaktion
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BVerwG: . In: Legal Tribune Online, 30.06.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3639 (abgerufen am: 06.10.2024 )
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