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BVerwG zum Statistikgeheimnis: Keine Anony­mi­sie­rung, kein Anspruch

30.06.2017

Statistiken

© Kurt Kleemann - stock.adobe.com

Das Recht auf Informationszugang endet dort, wo zuvor Daten anonymisiert werden müssten, sagt das BVerwG. Die Monopolkommission muss somit keine Statistiken zur Unternehmenskonzentration herausgeben.

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Einem Anspruch aus dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) auf Zugang zu amtlichen Informationen zur Unternehmenskonzentration steht das Statistikgeheimnis entgegen, wenn trotz der zusammengefassten Daten ein Rückschluss auf bestimmte Unternehmen gezogen werden kann. Eine zusätzliche Anonymisierung muss die Behörde nicht vornehmen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) am Donnerstag entschieden (Urt. v. 29.06.2017, Az. 7 C 22.15).

Der Kläger begehrte auf der Grundlage des IFG Zugang zu den Ergebnissen einer Vergleichsberechnung, die das Statistische Bundesamt (StatBA) für die Monopolkommission erstellte. Die Monopolkommission hat unter anderem die Aufgabe, alle zwei Jahre ein Gutachten zu erstellen, in dem sie den Stand und die absehbare Entwicklung der Unternehmenskonzentration in der Bundesrepublik Deutschland beurteilt. Eine solche Konzentrationsbildung, die im schlechtesten Fall zu einer Monopolstellung führt, versucht der Staat im Sinne eines freien Wettbewerbs zu verhindern.

Reidentifizierung mit Geheimhalteverbot unvereinbar

Das StatBA unterstützt die Monopolkommission dabei durch Verbindung und Auswertung von Datensätzen. Die Ergebnisse der Vergleichsberechnungen für das Hauptgutachten 2006/2007 übermittelte das Bundesamt der Monopolkommission in einer anonymisierten Fassung. Allerdings wurde keine sogenannte Dominanzprüfung durchgeführt. Mit einer solchen wird verhindert, dass trotz der Zusammenfassung von Angaben mehrerer Betroffener einer der befragten aufgrund seiner besonderen Stellung noch erkannt werden kann. Eine solche Reidentifizierung ist mit dem statistischen Geheimhalteverbot aus § 16 Abs. 1 Satz 1 BStatG unvereinbar. Mit dieser Begründung hat auch das StatBA eine Offenlegung abgelehnt.

Das Verwaltungsgericht (VG) Wiesbaden gab der Klage noch statt. Die Einzelangaben seien mit den übrigen Daten zusammengefasst und in statistischen Ergebnissen dargestellt worden. Das Bundesamt habe nicht nachweisen können, dass aus den Daten eine Reidentifizierung möglich sei. Daher unterfielen die Ergebnisse auch nicht dem Statistikgeheimnis.

Keine behördliche Pflicht zur Anonymisierung

Dem sind sowohl der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Kassel als auch das BVerwG entgegengetreten. Das Recht auf Informationszugang beinhalte eine Beschränkung auf die tatsächlich vorhandenen Informationen.

Aus dieser Beschränkung ergebe sich aber auch, dass die jeweilige Behörde weder gehalten sei, sich zusätzliche Informationen zu beschaffen, noch zusätzliche Amtshandlungen vorzunehmen, die es erst ermöglichen würden, dem Informationsbegehren zu entsprechen.

Eine solche zusätzliche Amtshandlung sei auch die Überprüfung von Dominanzen im Rahmen einer statistischen Berechnung, damit von einem freigabefähigen statistischen Ergebnis i.S.v. § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BStatG ausgegangen werden könne. Dem Informationszugangsrecht stehe damit ein besonderes Amtsgeheimnis im Sinne von § 3 Nr. 4 IFG entgegen.

mgö/LTO-Redaktion

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BVerwG zum Statistikgeheimnis: . In: Legal Tribune Online, 30.06.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/23328 (abgerufen am: 22.01.2026 )

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