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BVerwG: Tübingen darf eine Ver­pa­ckungs­steuer erheben

24.05.2023

Verpackungsmüll

Nach Überzeugung des Bundesverwaltungsgerichts hat Tübingen die verfassungsrechtliche Kompetenz, eine Verpackungssteuer zu erheben. Foto: mehaniq41/stock.adobe.com

Seit Anfang 2022 gilt in Tübingen wegen ausufernder Müllberge eine Steuer auf Einweggeschirr und Coffee-to-go-Becher. Der Streit darüber zog sich durch alle Instanzen, nun hat das BverwG eine Entscheidung getroffen.

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Die Universitätsstadt Tübingen darf eine Verpackungssteuer auf Einwegbecher und Essensverpackungen erheben. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig am Mittwoch entschieden. Damit unterlag die Betreiberin einer McDonald's-Filiale in Tübingen, die - unterstützt von dem Fast-Food-Konzern - gegen die kommunale Verpackungssteuersatzung geklagt hatte (Urt. v. 24.05.2023, Az BVerwG 9 CN 1.22). In der Vorinstanz beim Verwaltungsgerichtshof in Mannheim hatte sich McDonald's noch durchgesetzt.

Seit Anfang 2022 werden in Tübingen je 50 Cent für Einweggeschirr und Einwegverpackungen sowie 20 Cent für Einwegbesteck fällig, höchstens aber 1,50 Euro pro "Einzelmahlzeit". Zahlen müssen die Verkäufer der Speisen und Getränke - nach Angaben der Stadt rund 440 Betriebe in Tübingen. Wegen des laufenden Rechtsstreits wurden bisher aber noch keine Steuern eingezogen. Ziel der Stadt ist es, über die Steuer für weniger Müll im öffentlichen Raum zu sorgen.

Nach Überzeugung des BVerwG hat Tübingen die Kompetenz, eine solche Steuer zu erheben. Speisen zum Mitnehmen würden "typischerweise" sehr bald gegessen und blieben damit meist im Gemeindegebiet. Es handele sich also um eine örtliche Steuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG. Die Satzung stehe zudem nicht im Widerspruch zu den Abfallregeln des Bundes. Beide verfolgten exakt dasselbe Ziel - nämlich die Vermeidung von Abfall. Zwar sei zum Beispiel die unbestimmte Obergrenze der Besteuerung von 1,50 Euro pro "Einzelmahlzeit" und das der Stadtverwaltung ohne zeitliche Begrenzung gewährte Betretungsrecht im Rahmen der Steueraufsicht rechtswidrig. Diese punktuellen Verstöße änderten aber nichts daran, dass die Satzung im Übrigen rechtmäßig sei, entschied das BVerwG.

dpa/LTO-Redaktion

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BVerwG: . In: Legal Tribune Online, 24.05.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/51850 (abgerufen am: 17.01.2026 )

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