Der Deutsche Bundestag muss einem Journalisten keine Auskunft zu Immunitätsangelegenheiten geben. Ermittlungen gegen Abgeordnete seien vom presserechtlichen Auskunftsanspruch daher ausgeschlossen, so das BVerwG.
Begehrt ein Journalist Auskünfte über Angelegenheiten, die unmittelbar die Immunität von Abgeordneten betreffen, darf der Bundestag deren Erteilung verweigern. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht (BverwG) am Donnerstag in Leipzig (Urt. v. 25.10.18, Az. 7 C 6.17). Der Auskunftsanspruch von Journalisten finde dort seine Grenzen, wo der Kernbereich parlamentarischer Tätigkeit berührt wird. Dazu zählt das Leipziger Gericht auch die Immunitätsangelegenheiten der Abgeordneten.
Wie der Berliner Tagesspiegel berichtete, klagte der Journalist Jost-Müller Neuhof, nachdem der Bundestag sich weigerte, ihm Informationen darüber zu geben, wie häufig der Präsident des Bundestags über strafrechtliche Ermittlungen gegen Bundestagsabgeordnete informiert würde. Während das Verwaltungsgericht Berlin (VG) den Bundestag verpflichtete, Neuhof die begehrten Auskünfte zu erteilen, da ein verfassungsunmittelbarer Auskunftsanspruch aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG bestehe, wies das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG) die Klage ab.
Dieser Ansicht schlossen sich die Leipziger Richter nun an. Ein presserechtlicher Auskunftsanspruch bestehe zunächst nur gegenüber Bundesbehörden. Parlamentarische Angelegenheiten wie Immunitätsangelegenheiten seien von dem verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch nicht erfasst.
tik/LTO-Redaktion
BVerwG zu Auskunftsansprüchen gegen den Bundestag: . In: Legal Tribune Online, 26.10.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/31729 (abgerufen am: 04.12.2024 )
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