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BVerwG verweigert presserechtlichen Auskunftsanspruch: Redak­tio­nelle Tätig­keit nur "sch­mü­ckendes Bei­werk"

21.03.2019

Tageszeitung und Tablet auf einem Holztisch. Daneben gefüllte Kaffeetasse und Kugelschreiber

© sebra - stock.adobe.com

Wer einen presserechtlichen Auskunftsanspruch geltend machen will, muss Pressevertreter sein. Dazu zählt nicht, wer außerpublizistische Zwecke verfolgt und die eigentliche Redaktionsarbeit nur als schmückendes Beiwerk betreibt, so das BVerwG.

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Ein Unternehmen, das unter anderem ein Printmedium herausgibt und nur am Rande journalistisch-redaktionell gestaltete Internetportale betreibt, kann sich nicht auf Auskunftsansprüche nach dem Landespressegesetz und dem Rundfunkstaatsvertrag berufen, wenn sein Unternehmensgegenstand von außerpublizistischen Zwecken geprägt wird. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BverwG) in Leipzig am Donnerstag entschieden (Urt. v. 21.03.2019, Az. BVerwG 7 C 26.17).

Geklagt hatte eine Aktiengesellschaft, die Internetportale zur "Informationslogistik in der Bauwirtschaft" betreibt. Auf diesen Portalen informiert sie Interessierte vor allem über öffentliche Ausschreibungen und über Beschaffungsmärkte in der Bauwirtschaft. Auch Softwaredienstleistungen werden zu diesen Themen angeboten. Daneben veröffentlicht das Unternehmen auf ihren Seiten "News zu den Beschaffungsmärkten" und gibt einmal im Quartal ein Druckerzeugnis heraus.

Einen presserechtlichen Auskunftsanspruch, gestützt auf das Landespressegesetz und auf den Rundfunkstaatsvertrag kann das Unternehmen aber trotz seiner teils redaktionellen Tätigkeit nicht geltend machen, wie die Leipziger Richter feststellten. Einen entsprechenden Antrag, Auskünfte zu einem bestimmten Projekt, deren Auftragnehmer, der Auftragssumme, der Zahl der Bieter und dem Datum der Auftragsvergabe zu erhalten lehnten die Verwaltungsrichter ab.

Denn ein Auskunftsanspruch nach dem Pressegesetz stünde nur einem Pressevertreter zu. Als solche seien aber Unternehmen, die die journalistisch-redaktionelle Arbeit nur als "schmückendes Beiwerk" betreiben nicht zu qualifizieren. Das klagende Unternehmen sei nicht von der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe der Presse geprägt, sondern von außerpublizistischen Zwecken, nämlich der kommerziellen Vermarktung von Informationen aus dem Vergabewesen.

Auf den Rundfunkstaatsvertrag könne sich das Unternehmen ebenfalls nicht berufen. Es biete zwar Telemedien an, aber auch insoweit fehle es aber an der erforderlichen journalistisch-redaktionellen Prägung.

tik/LTO-Redaktion

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BVerwG verweigert presserechtlichen Auskunftsanspruch: . In: Legal Tribune Online, 21.03.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/34519 (abgerufen am: 15.08.2026 )

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