Parlamentarier sollen über ihre Sachmittelpauschale für den Bürobedarf teure Montblanc-Stifte und iPods abgerechnet haben. Auch im zweiten Anlauf erhält ein Journalist vor dem BVerwG keine Auskunft über die Namen der Abgeordneten.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat entschieden, unter welchen Voraussetzungen Pressevertreter auf der Grundlage des presserechtlichen Auskunftsanspruchs von der Verwaltung des Deutschen Bundestages Auskunft darüber erhalten können, welche Bundestagsabgeordneten welche Anschaffungen über die ihnen zustehende Pauschale für Büro- und Geschäftsbedarf abgerechnet haben (Urt. v. 16.03.2016, Az. BVerwG 6 C 65.14 und 6 C 66.14).
Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages haben die Möglichkeit, im Rahmen ihrer Amtsausstattung nach dem Abgeordnetengesetz für einen Betrag von derzeit 12.000 Euro jährlich Gegenstände für den Büro- und Geschäftsbedarf anzuschaffen, die sog. Sachmittelpauschale. Zu diesem Zweck hat die Verwaltung des Deutschen Bundestages für jeden Abgeordneten ein Sachleistungskonto eingerichtet.
Im Anschluss an Presseberichte über das Einkaufsverhalten von Abgeordneten forderte ein Journalist von der beklagten Verwaltung des Deutschen Bundestages, ihm Zugang zu allen Unterlagen über den Erwerb von Montblanc-Schreibgeräten und Digitalkameras aus der Sachmittelpauschale durch Abgeordnete im Jahr 2009 zu gewähren sowie Ablichtungen von diesen Unterlagen auszuhändigen. Darüber hinaus begehrte er, ihm unter Nennung der Namen Auskunft über den Erwerb von iPods aus der Sachmittelpauschale im ersten Halbjahr 2010 zu erteilen.
Zweiter Versuch vor dem BVerwG
Der Mann war mit ähnlichen Begehren bereits 2014 vor dem BVerwG gescheitert. Damals lehnte das Gericht einen Anspruch auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetz des Bundes ab. Ein presserechtlicher Auskunftsanspruch zu den Namen der Abgeordneten steht dem Journalisten ebenfalls nicht zu, entschied das BVerwG nun.
Die Bundestagsabgeordneten hätten ein berechtigtes Interesse an der Vertraulichkeit von Informationen über die Inanspruchnahme ihrer Sachmittelpauschale. Es handele sich um personenbezogene Daten, die von der Freiheit des Mandats geschützt sind, so die Leipziger Richter. Die Schutzwürdigkeit dieses Interesses an Vertraulichkeit wäre allerdings gemindert, wenn - namentlich auf der Grundlage zunächst ohne Namensnennung erteilter oder zusammengefasster Angaben - konkrete Anhaltspunkte für eine missbräuchliche, insbesondere nicht mandatsbezogene Inanspruchnahme der Sachmittelpauschale durch Abgeordnete vorlägen. In einem solchen Fall überwiege das grundrechtlich geschützte Informationsinteresse der Presse, auch unter Nennung der Namen über die Anschaffungen von Abgeordneten Auskunft zu erhalten. Ein solcher Fall war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts aber nicht gegeben.
acr/LTO-Redaktion
BVerwG zu presserechtlichem Auskunftsanspruch: . In: Legal Tribune Online, 17.03.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/18816 (abgerufen am: 04.12.2024 )
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