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"Hammerskins" vor dem BVerwG: Was es nicht gibt, kann nicht ver­boten werden

19.12.2025

Polizisten sichern Beweismittel in dem Haus eines bundesweit bekannten Rechtsextremisten.

Groß angelegte Razzien 2023: Polizisten sichern Beweismittel in dem Haus eines bundesweit bekannten Rechtsextremisten, der zu den "Hammerskins" gehörten sollte. Foto: picture alliance/dpa | Jens Büttner

Das Bundesverwaltungsgericht hat das Verbot der "Hammerskins Deutschland" aufgehoben. Der Grund: Es gebe zwar einzelne lokale Ableger der Neonazi-Gruppierung, aber keinen bundesweiten Dachverband, der sich überhaupt vom BMI verbieten ließe.

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Razzien in mehreren Bundesländern, klare politische Statements, ein umfassendes Vereinsverbot: Als das Bundesinnenministerium im Sommer 2023 gegen die "Hammerskins Deutschland" vorging, sollte das ein deutliches Signal sein. Knapp anderthalb Jahre später kassiert das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) dieses Verbot vollständig. Nicht weil das Gericht Zweifel an der politischen Ausrichtung der Szene gehabt hätte, sondern weil es an einer entscheidenden rechtlichen Voraussetzung fehle: eine bundesweit verfasste Vereinigung, die sich überhaupt verbieten ließe.

Mit am Freitag insgesamt zwölf verkündeten Urteilen (v. 19.12.2025, BVerwG 6 A 6.23, BVerwG 6 A 7.23, BVerwG 6 A 8.23, u. a.) erklärten die Leipziger Richter die Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI) vom 24. Juli 2023 für rechtswidrig. Die Klagen mehrerer regionaler Chapter und einzelner Mitglieder hatten damit Erfolg.

Das Verbot: groß gedacht, weit gezogen

Das BMI hatte die Vereinigung auf Grundlage von Art. 9 Abs. 2 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit § 3 Vereinsgesetz (VereinsG) verboten. Nach Art. 9 Abs. 2 GG sind Vereinigungen unzulässig, wenn sich ihre Zwecke oder Tätigkeiten gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richten oder den Strafgesetzen zuwiderlaufen.

Nach Auffassung des Ministeriums erfüllten die "Hammerskins Deutschland" diese Voraussetzung ohne jeden Zweifel. Die Gruppierung sei klar rechtsextremistisch geprägt; der Schutz der "weißen arischen Rasse" und der Kampf gegen die sogenannte Umvolkung zählten zu ihren ideologischen Fixpunkten. Entsprechend fiel das Verbot nicht kleinteilig aus: Untersagt und aufgelöst wurde nicht nur die Vereinigung selbst, sondern gleich ein ganzes Bündel regionaler Chapter – von Bayern bis Westfalen – samt der "Crew 38" als Teilorganisation.

Die damalige Bundesinnenministerin Nancy Faeser sprach von einem "harten Schlag gegen den organisierten Rechtsextremismus". Begleitet wurde das Verbot von zeitgleichen Durchsuchungen in mehreren Bundesländern. Die Politik wollte damit sicherlich auch ein Signal setzen.

Zentrales Problem: Die bundesweite Organisation existiert nicht

Ob diese Einschätzung zutrifft, spielte für das BVerwG am Ende allerdings gar keine Rolle. Der Senat beendete bereits bei einer vorgelagerten Frage die juristische Prüfung: Eine bundesweite Vereinigung "Hammerskins Deutschland" konnte nicht festgestellt werden – und ohne Verein kein Vereinsverbot.

Zwar gebe es Material, welches belege, dass sich Vertreter der regionalen Chapter regelmäßig zu sogenannten National Officers Meetings trafen. Dort stimmte man über Dinge ab und traf Abmachungen. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist das insgesamt jedoch zu wenig: Aus solchen Treffen lasse sich noch nicht ableiten, dass es eine verfestigte, bundesweite Organisationsstruktur gebe.

Dabei macht der Senat klar: Ein Verein im rechtlichen Sinne ist mehr als ein fester Termin im Kalender. Er verlangt einen auf Dauer angelegten Zusammenschluss mit verbindlichen Entscheidungsstrukturen. Genau daran fehlt es nach Auffassung des Senats bei den "Hammerskins". Weder ließen sich verbindliche Vorgaben auf nationaler Ebene feststellen noch eine zentrale Steuerung der Chapter.

Der Vorsitzende Richter brachte es in der Urteilsbegründung entsprechend nüchtern auf den Punkt: "Auf das Vorliegen von Verbotsgründen kam es überhaupt nicht an."

Autonome Chapter und klare Zuständigkeitsgrenzen

Hinzu kommt aus Sicht des Gerichts ein weiterer vereinsrechtlicher Haken. Nach dem Vereinsgesetz darf das Bundesinnenministerium nur überregional tätige Vereinigungen verbieten. Das BVerwG sah aber vielmehr deutliche Hinweise darauf, dass die regionalen Chapter weitgehend eigenständig agieren. Eine pauschale Einordnung als Teilorganisationen einer bundesweiten Vereinigung lasse sich damit nicht rechtfertigen.

Für das klagende Chapter "Sarregau" kam noch ein weiterer Punkt hinzu: Es handelt sich um ein französisches Chapter – eine Zugehörigkeit zur deutschen "Hammerskins"-Struktur konnte der Senat nicht feststellen.

Zugleich stellte das Gericht klar, dass diese Entscheidung kein Freibrief sei. Den zuständigen Behörden bleibe es weiterhin möglich, einzelne Chapter gesondert zu verbieten – vorausgesetzt, für sie lassen sich jeweils eigene Verbotsgründe feststellen.

Vereinsverbote beschäftigen das BVerwG immer wieder. Erst im Juni hatte das Gericht auch das Verbot des rechtsextremen Magazins "Compact" aufgehoben. Zwar identifizierte das BVerwG bei "Compact" zahlreiche verbotsrelevante Aussagen. Für ein Vereinsverbot fehlte es aus Sicht des Gerichts damals jedoch an ihrer prägenden Wirkung.

xp/LTO-Redaktion

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"Hammerskins" vor dem BVerwG: . In: Legal Tribune Online, 19.12.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58913 (abgerufen am: 07.03.2026 )

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