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BVerwG hält Speicherung von Telefoniemetadaten für rechtswidrig: Jeder ist betroffen

von Maximilian Amos

14.12.2017

Metadaten aus Telefonie (Symbolbild)

© Sergey Nivens - stock.adobe.com

Die Sammlung von Telefoniemetadaten deutscher Bürger durch den BND ist rechtswidrig. Zu diesem Schluss kommt das BVerwG in einem u. a. von Reporter ohne Grenzen angestrengten Verfahren.

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Wer kommuniziert wann mit wem und wie lange - diese Fragen beantworten sogenannte Metadaten. Ihre Aufzeichnung betrifft nicht den Inhalt, aber die Rahmendaten einer Kommunikation und erlaubt so umfangreiche Rückschlüsse auf Beziehungen und Kommunikationsverhalten verschiedener Personen. Somit sind sie für Geheimdienste besonders interessant.

Nun haben Reporter ohne Grenzen (ROG) und der Berliner Datenschutzrechtsanwalt und LTO-Autor Prof. Niko Härting vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) erfolgreich gegen die Speicherung von Metadaten durch den Bundesnachrichtendienst (BND) geklagt. Wie am Donnerstag bekannt wurde, entschied das Gericht, dass diese Form der Überwachung nicht von einer Ermächtigungsgrundlage gedeckt sei (Urt. v. 13.12.2017, Az. 6 A 6.16 u. 6 A 7.16).

Der BND erfasst Metadaten teils für den amerikanischen Nachrichtendienst NSA, teils im eigenen Interesse. Die Speicherung der Daten bei Telefongesprächen erfolgt durch das Verkehrsdatenanalysesystem (VerAS), welches sich aus der strategischen Fernmeldeüberwachung, der Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung und dem Austausch mit anderen Nachrichtendiensten speist. Jeden Monat sind dies rund 500 Millionen Meldedaten, wie aus einem internen Rechtsgutachten des BND hervorgeht, welches ROG und Härting im Prozess dem Senat vorlegten. Zuvor war es auf der Enthüllungsplattform Wikileaks erschienen.

Bereits 2014 scheiterte eine ähnliche Klage

Demnach werden nicht nur die Daten von Personen gespeichert, deren Überwachung durch konkrete Verdachtsmomente untermauert wird, sondern rein rechnerisch von so ziemlich jedem. Die gesammelten Informationen werden durch VerAS analysiert und in mehreren Ebenen miteinander verknüpft. So werden nicht nur Personen und ihre Kontakte erfasst, deren Überwachung durch konkrete Verdachtsmomente begründet ist, sondern auch die Kontakte ihrer Kontakte. Wie der BND-Vertreter in der Verhanldung eingeräumt hatte, ist es so möglich, bis zu Personen in der 14. Ebene vorzudringen. So entsteht nach und nach ein riesiges Datennetz, welches Auskunft über die Verbindungen praktisch alle Bürger geben kann.

Nachdem 2014 noch eine inhaltlich teilweise deckungsgleiche Klage Härtings in Leipzig als unzulässig abgelehnt worden war, weil er seine persönliche Betroffenheit von der Maßnahme nicht hatte nachweisen können (BVerwG, Urt. v. 28.05.2014, Az. 6 A 1.13), nahmen sich die Richter diesmal inhaltlich der Sache an - und gaben den Klägern recht. Die Überwachung in der derzeit praktizierten Form sei nicht gesetzlich gedeckt, so die Richter.

Obwohl die Daten vor der Speicherung anonymisiert würden, liege darin ein Eingriff in das Fernmeldegeheimnis aus Art. 10 Ab. 1 Grundgesetz (GG), entschied das Gericht und schloss sich damit der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) an, wonach dessen Schutzbereich auch die Speicherung von Metadaten umfasse. Dies stellt indes ganz eigene Anforderungen an die gesetzliche Ermächtigung. Vom Schutz der Daten deutscher Bürger durch Anonymisierung war das Gericht in der Verhandlung nicht überzeugt gewesen.

BND handelte ohne Befugnis

Rechtsgrundlage für die nachrichtendienstliche Überwachung der Telekommunikation ist § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (G 10). Hiernach darf der Geheimdienst den internationalen Telekommunikationsverkehr überwachen, um die Informationen zu sammeln, die im Zusammenhang mit Gefahren oder Straftaten relevant sein können.

Der BND, so die Erkenntnisse des Gerichts, beschränkte die Verwendung der Daten jedoch nicht auf die gesetzlich normierte Analyse anhand von festgelegten Suchbegriffen. Alles, was darüber hinausgehe (so auch die Speicherung der Daten), sei aber nicht mehr von der Ermächtigungsgrundlage gedeckt und somit rechtswidrig, urteilte das BVerwG. Auch die gesetzlichen Regelungen der Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung und der Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten enthielten keine einschlägige Rechtsgrundlage. Aus diesem Grund sah man in Leipzig einen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch als gegeben an.

In Teilen wurden die Klagen dagegen abgewiesen. Dies gilt, soweit sie sich gegen die Speicherung von Metadaten aus Internet- und E-Mail-Verkehren richteten. Eine solche, so das BVerwG, erfolge durch VerAS nämlich nicht.

"Das Urteil ist ein Schritt dahin, in diesem Bereich Recht und Ordnung einkehren zu lassen" kommentierte Härting gegenüber LTO das Urteil der Leipziger Verwaltungsrichter. "Diese Datenbank wird der BND so nun nicht mehr fortführen können". Schon aus dem Grund, dass nun jeder erfolgreich gerichtlich gegen die Speicherung seiner Daten vorgehen könne, so Härting.

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Maximilian Amos, BVerwG hält Speicherung von Telefoniemetadaten für rechtswidrig: . In: Legal Tribune Online, 14.12.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/26035 (abgerufen am: 12.05.2026 )

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