Der Bundesnachrichtendienst hatte dem Bundesdatenschutzbeauftragten die Einsichtnahme in Unterlagen verweigert. Letzterer darf sich beim Kanzleramt beschweren, aber nicht klagen, so das Bundesverwaltungsgericht.
Bei einem Kontrolltermin verweigerte der Bundesnachrichtendienst (BND) dem Bundesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (BfDI) die Einsichtnahme in Unterlagen zu nachrichtendienstlichen Aufklärungsmaßnahmen. Dagegen klagen kann der BfDI nicht klagen, wie das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) nun entschieden hat (Urt. v. 04.03.2026, Az.: 6 A 2.24).
Der BND darf nach § 34 Abs. 1 BND-Gesetz (BNDG) zur Erfüllung seiner Aufgaben ohne Wissen des Betroffenen mit technischen Mitteln in von Ausländern im Ausland genutzte informationstechnische Systeme eingreifen. Er darf dabei auf ihnen gespeicherte personenbezogene Daten erheben (sogenannte Computer Network Exploitation- bzw. CNE-Maßnahmen). Diese individuellen Aufklärungsmaßnahmen bedürfen nach § 37 Abs. 1 BNDG der vorherigen Anordnung durch den BND-Präsidenten.
Ende 2023 verlangte der damalige BfDI Prof. Ulrich Kelber vom BND, ihm gemäß § 63 BNDG i. V. m. § 28 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG) Einsicht in die Anordnungen des BND-Präsidenten zu gewähren.
BfDI kann sich beim Kanzleramt beschweren
Der BND lehnte die Einsichtnahme jedoch ab. Daraufhin beanstandete der BfDI gemäß § 64 Nr. 1 Buchst. a BNDG i. V. m. § 16 Abs. 2 Satz 1 Bundesdatenschutzgesetz die Verweigerung der Einsichtnahme beim Bundeskanzleramt. Das Bundeskanzleramt ist als oberste Bundesbehörde für den BND zuständig. Doch das Bundeskanzleramt wies die Beanstandung des BfDI mit der Begründung zurück, die Kontrolle der umstrittenen Anordnungen durch den BND-Präsidenten sei vorrangig durch den Unabhängigen Kontrollrat (UKR) vorzunehmen. Der BfDI sei für die Kontrolle des BND gar nicht zuständig.
Daraufhin erhob der BfDI gegen den BND Klage vor dem BVerwG, das in solchen Sachen erst- und letztinstanzlich zuständig ist. "Die endgültige Entscheidung, ob eine Datenverarbeitung rechtmäßig durch einen Nachrichtendienst des Bundes erfolgt, sollte nicht der abschließenden Wertung der Bundesregierung, sondern einem Gericht zustehen", begründete Kelber die Klage in einer damaligen Pressemitteilung. Im September 2024 übernahm Prof. Dr. Louisa Specht-Riemenschneider als neue BfDI das Amt von Kelber und führte das Verfahren weiter. LTO hatte berichtet.
BVerwG: Gesetzgeber hat keine Klagemöglichkeit für BfDI vorgesehen
Die Abgrenzung der Kompetenzen von BfDI und UKR bei der datenschutzrechtlichen Kontrolle des BND bleibt jedoch trotz der Entscheidung des BVerwG offen: Das Gericht hat bereits die Zulässigkeit der Klage verneint. Die BfDI habe keine im Wege einer verwaltungsgerichtlichen Klage durchsetzbare wehrfähige Rechtsposition dargelegt.
Ihren Einsichtnahmeanspruch hatte der BfDI auf § 63 BNDG i. V. m. § 28 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BVerfSchG gestützt. Diese Vorschrift regelt zwar eine Auskunftspflicht des Bundesamts für Verfassungsschutz, laut Gericht gewährt sie dem BfDI jedoch keine auf dem Verwaltungsrechtsweg durchsetzbare Rechtsposition. Wenn der BND dem BfDI die Einsichtnahme in Unterlagen verweigert, könne sich der BfDI allein beim Bundeskanzleramt beschweren, was hier auch geschehen sei. Weitere Möglichkeiten habe er nicht.
Zur Begründung führte das BVerwG an, dass nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers neben der Beanstandung beim Kanzleramt keine unmittelbar durchsetzbaren Abhilfe- bzw. Durchgriffsbefugnisse vorgesehen seien. Diese gesetzgeberische Entscheidung dürfe nicht dadurch unterlaufen werden, dass Gerichte dem BfDI eine wehrfähige Rechtsposition einräumen.
Kelber-Nachfolgerin Specht-Riemenschneider zeigte sich nach dem Urteil enttäuscht. Diese Entscheidung erschwere eine datenschutzrechtliche Kontrolle des BND erheblich. Als Folge des Urteils befürchtet sie, dass im Bereich der Nachrichtendienste kontrollfreie Räume entstehen: "Die kontrollierte Stelle kann nunmehr faktisch selbst darüber entscheiden, was mir zur Einsicht gegeben und was damit durch mich kontrolliert wird. Die Gesetzeslage ist absurd und muss korrigiert werden."
PM/jh/LTO-Reaktion
Beim Kanzleramt ist Schluss: . In: Legal Tribune Online, 09.03.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59473 (abgerufen am: 21.04.2026 )
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