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BVerwG zu Neonazi-Gruppe: "Nor­dadler" bleiben ver­boten

31.08.2022

BVerwG

Die Gruppe trat laut der Verbotsverfügung in Online-Chats auch unter anderen Namen wie "Völkische Jugend" oder "Völkische Renaissance" auf. Mark Lämmchen/stock.adobe.com

2020 hatte das BMI die Neonazi-Gruppe "Nordadler" verboten. Ein Mann klagte dagegen, bestritt aber vehement, ein Mitglied gewesen zu sein - und darf deswegen auch nicht gegen das Vereinsverbot klagen, so das BVerwG.

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Die Neonazi-Gruppe "Nordadler" bleibt verboten. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig wies am Mittwoch eine Klage gegen das Vereinsverbot als unzulässig ab (Urt. v 31.08.2022, Az. BVerwG 6 A 9.20).

Das Bundesinnenministerium (BMI) hatte die rechtsextremistische Vereinigung 2020 verboten. Die Gruppe trat laut der Verbotsverfügung in Online-Chats auch unter anderen Namen wie "Völkische Jugend" oder "Völkische Renaissance" auf.

Ein mutmaßliches Mitglied hatte dagegen Klage erhoben. Der junge Mann bestritt allerding nach Darstellung seines Anwalts Henrik Poller zugleich vehement, dass er ein Vereinsmitglied gewesen sei. Sein Mandat habe "damit nichts zu tun", es gehe ihm um Rehabilitation, erklärte Poller. Gegen ein Vereinsverbot kann aber grundsätzlich nur der Verein selbst vorgehen, betonte der 6. Senat und bestätigte damit seine bisherige Rechtsprechungslinie.

Der Vorsitzende Richter Prof. Dr. Ingo Kraft verwies auf die Entscheidung seines Senats zum Internetportal "linksunten.indymedia" (Urt. v. 29.01.2020, Az.: 6 A 1.19). Damals erklärte das BVerwG, dass auf die Klagen einzelner Personen hin lediglich geprüft werden könne, ob die verbotene Vereinigung dem Vereinsgesetz unterfällt und die im Vereinsgesetz genannten Strukturmerkmale aufweist. Eine weitergehende Prüfung der Rechtmäßigkeit des Vereinsverbots, insbesondere des Vorliegens der materiellen Verbotsgründe, komme nur auf die Klage der verbotenen Vereinigung selbst in Betracht.

Dabei bleibt es auch in diesem Fall. Der junge Mann könne zwar auch gerichtlich klarstellen lassen, dass er bei der Vereinigung nicht mitgemacht habe und dass zum Beispiel eine Hausdurchsuchung bei ihm damals zu Unrecht erfolgt sei. Für eine solche Feststellungsklage ist aber nicht das BVerwG zuständig. Der Kläger muss sich damit an das Verwaltungsgericht (VG) Berlin wenden.

Das Bundesinnenministerium hatte das Verbot im Mai 2020 verfügt. Die Polizei rückte damals zu Razzien bei mutmaßlichen Mitgliedern in Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Brandenburg und Niedersachsen an und beschlagnahmte unter anderem Computer und Handys. Die Gruppe soll sich vor allem online vernetzt und eine nationalsozialistische Ideologie verfolgt haben. Der Bund wurde - wie schon in dem linksunten.indymedia-Verfahren von Prof. Dr. Wolfgang Roth von der Berliner Kanzleier Redeker Sellner Dahs vertreten.

dpa/aka/cp/LTO-Redaktion

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BVerwG zu Neonazi-Gruppe: . In: Legal Tribune Online, 31.08.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/49489 (abgerufen am: 12.04.2026 )

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