Druckversion
Wednesday, 29.03.2023, 18:55 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/nachrichten/n/bverwg-6-c-17-14-werbung-sat-1-unzulaessig-rundfunk-staatsvertrag/
Fenster schließen
Artikel drucken
17210

BVerwG zu Trennung von Werbung und Programm: Wer­bung vor Wer­bung muss ein­deutig Wer­bung sein

15.10.2015

Kind schaut Werbung im TV

© Myst - Fotolia.com

Werbung, die vor der eigentlichen Werbung geschaltet wird und mit einem kurzen Hinweis deutlich machen soll, dass es sich um Werbung handelt, verstößt gegen den Rundfunkstaatsvertrag, entschied das BVerwG.

Anzeige

Ein Fernsehveranstalter verstößt gegen das Gebot des Rundfunkstaatsvertrags, Werbung eindeutig von anderen Sendungsteilen abzusetzen, wenn vor Beginn der Werbung in einen noch laufenden Programmhinweis zwar der Schriftzug "Werbung" eingeblendet wird, der weiter laufende Programmhinweis jedoch den Bildschirm optisch dominiert. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden (Urt. v. 14.10.2015, Az. 6 C 17.14.).

Die Klägerin veranstaltet das Fernsehprogramm Sat.1. Während der Unterbrechung der Serie "Anna und die Liebe" wurde ein Programmhinweis auf die Übertragung eines Boxkampfes ausgestrahlt. Zu sehen war zunächst für etwa zwei Sekunden ein den gesamten Bildschirm ausfüllender brennender Boxring und in der rechten Bildschirmhälfte der Boxer Felix Sturm. Während dieser sich auf die Kamera zubewegte, erschienen in der Mitte des Bildes in einem schwarzen Kreis die Buchstaben "FR" und links daneben der Hinweis "HEUTE 22.15 STURM VS. MURRAY". Nach diesen zwei Sekunden verwandelte sich der schwarze Kreis mit den Buchstaben "FR" zu dem drehenden farbigen Ball, dem Logo des Senders.

Gleichzeitig wurde der Schriftzug "WERBUNG" eingeblendet. Diese Einblendung dauerte wiederum ca. zwei Sekunden. Im Anschluss daran begann der erste Werbespot. In vergleichbarer Weise wurde am selben Tag während der Unterbrechung der Serie "K 11" in eine Programmankündigung für die Show "The Voice of Germany" vor dem nachfolgenden Werbeblock der Schriftzug "WERBUNG" eingeblendet. Durch den angefochtenen Bescheid beanstandete die beklagte Landesmedienanstalt in diesen beiden Fällen einen Verstoß gegen das rundfunkrechtliche Gebot einer Trennung von Werbung und Programm.

Kurze Einblendung reicht nicht

Das BVerwG hat die Revision von Sat.1 zurückgewiesen. Nach der hier einschlägigen Bestimmung des Rundfunkstaatsvertrags müsse Werbung dem Medium angemessen durch optische oder akustische Mittel oder räumlich eindeutig von anderen Sendungsteilen abgesetzt sein. Andere Sendungsteile im Sinne dieser Bestimmung seien auch Hinweise auf eigene spätere Sendungen.

Zwar verlange der Rundfunkstaatsvertrag nicht, dass das optische Mittel zur Trennung von Programm und Werbung nach dem letzten Bild des Programms und vor dem ersten Bild der Werbung eingesetzt wird. Jedoch sei diese Einblendung angesichts der von Sat.1 gewählten Gestaltung nicht geeignet, die nachfolgende Werbung, wie vom Rundfunkstaatsvertrag verlangt, eindeutig von dem Programmhinweis abzusetzen. Die sehr kurze Einblendung des Schriftzugs "WERBUNG" reiche wegen der optischen Dominanz des weiterlaufenden Programmhinweises nicht aus, dem durchschnittlich aufmerksamen Zuschauer hinreichend deutlich zu machen, dass unmittelbar danach Werbung beginnt.

acr/LTO-Redaktion

  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

BVerwG zu Trennung von Werbung und Programm: Werbung vor Werbung muss eindeutig Werbung sein . In: Legal Tribune Online, 15.10.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/17210/ (abgerufen am: 29.03.2023 )

Infos zum Zitiervorschlag
Das könnte Sie auch interessieren:
  • Mindeststandards für grüne Werbung - EU-Kom­mis­sion schlägt Maß­nahmen gegen Green­was­hing vor
  • Ex-RBB-Intendantin klagt beim LG Berlin - Sch­le­singer will gut 18.000 Euro im Monat
  • LG München I zu Autowerbung - Her­s­teller darf nicht mit irre­füh­r­enden Abgas­werten werben
  • Razzia bei Radio Dreyeckland - Sender wehrt sich juris­tisch gegen Durch­su­chung
  • LG München I zu Autowerbung - Audi gewinnt Mar­ken­rechts­st­reit gegen Nio
  • Rechtsgebiete
    • Urheber- und Medienrecht
  • Themen
    • Fernsehen
    • Rundfunk
    • Werbung
  • Gerichte
    • Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)
TopJOBS
Re­dak­teur LTO News­desk (m/w/d)

Wolters Kluwer Deutschland GmbH , Ber­lin

Geis­ti­ges Ei­gen­tum und In­for­ma­ti­ons­tech­no­lo­gie, Schwer­punkt Pa­tent­recht ...

Freshfields Bruckhaus Deringer , Mün­chen

As­so­cia­te (w/m/x) im Be­reich Kun­st­recht

BAUSCHKE BRAEUER , Ber­lin

Re­fe­rent/in für Recht und Re­gu­lie­rung (m/w/d)

Verband der Anbieter von Telekommunikations- und Mehrwertdiensten (VATM) e.V. , Köln

Rechts­an­wäl­te (m/w/d) als An­ge­s­tell­te oder Frei­be­ruf­ler

RechtDialog Rechtsanwaltsgesellschaft mbH , 100% Re­mo­te

Voll­ju­ris­ten (m/w/d)

Institut für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen , Mainz

Jus­t­i­tiar (m/w/d)

Frankfurter Allgemeine Zeitung GmbH , Frank­furt am Main

Wis­sen­schaft­li­che*r Mit­ar­bei­ter*in/Re­fe­ren­dar*in/Dok­to­rand*in (m/w/d) ...

Becker Büttner Held , Mün­chen

Rechts­an­walt (w/m/d) IT-Recht, E-Com­mer­ce und Me­di­en­recht

Osborne Clarke Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaft mbB , Köln

Geis­ti­ges Ei­gen­tum und In­for­ma­ti­ons­tech­no­lo­gie, Schwer­punkt Pa­tent­recht ...

Freshfields Bruckhaus Deringer , Düs­sel­dorf

Alle Stellenanzeigen
Veranstaltungen
«ChatGPT & Co. - Chatten statt Lernen? Wie ChatGPT die Hochschullehre revolutioniert»

29.03.2023

LinkedIn 2023 – Smarte & effiziente Strategien für Anwält:innen

30.03.2023

Update Transparenzregister: Aktuelle Entwicklungen auf nationaler und EU-Ebene

29.03.2023

EU-Datenregulierung 2023: Auf was müssen sich Unternehmen einstellen?

29.03.2023

Litigation-PR-MeetUp München 2023

30.03.2023, München

Alle Veranstaltungen
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH