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BVerwG legt EuGH vor: Darf der Rund­funk­bei­trag auch bar bezahlt werden?

28.03.2019

Frauenhand stapelt Münzen

© Syda Productions - stock.adobe.com

Das BVerwG hat dem EuGH Fragen zum Rundfunkbeitrag vorgelegt. Es soll nämlich entscheiden, ob zwei Hessen sich auf Überweisung und Lastschrift verweisen lassen müssen. Schließlich ist Bargeld als gesetzliches Zahlungsmittel anerkannt. 

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Darf der Rundfunkbeitrag auch bar bezahlt werden? Diese Frage hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) am Mittwoch dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt. Zwei Wohnungsinhaber aus Hessen wehren sich gegen die Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge durch den beklagten Hessischen Rundfunk (HR), hilfsweise wollen sie feststellen lassen, dass sie berechtigt sind, Rundfunkbeiträge in bar zu zahlen. Der HR hatte das mit Hinweis auf seine Beitragssatzung abgelehnt, in der geregelt ist, dass der Beitrag nur durch Lastschrifteinzug oder Überweisung bezahlt werden kann.

Der EuGH soll nun unter anderem klären, ob das Unionsrecht Raum für Regelungen lässt, die für bestimmte hoheitlich auferlegte Geldleistungspflichten das Bezahlen mit Euro-Banknoten ausschließen oder ob die Festlegung von EU-Banknoten als gesetzliches Zahlungsmittel in Art. 128 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) es Behörden verbietet, die Annahme von Banknoten abzulehnen (Az. BVerwG 6 C 5.18).

Außerdem soll der EuGH entscheiden, ob der nationale Gesetzgeber noch Regelungen im Bereich Bargeldzahlung an Behörden treffen kann. Denn wenn ausschließlich die Europäische Union in diesem Bereich zuständig wäre, dann hätte der deutsche Gesetzgeber für die Regelung in § 14 Abs. 1 S. 2 Bundesbankengesetz gar keine Gesetzgebungskompetenz. Die Vorschrift besagt, dass auf Euro lautende Banknoten das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel sind. Nach Ansicht des BVerwG, das damit von der Rechtsauffassung der Vorinstanzen abweicht, verpflichtet sie Behörden dazu, Banknoten zu akzeptieren. Hätte Deutschland noch eine Gesetzgebungskompetenz für diese "Bestimmung von Rechtsfolgen der Qualifizierung der Euro-Banknoten als gesetzliches Zahlungsmittel", dann wäre der Bargeldausschluss in der Beitragssatzung wohl rechtswidrig, so die Leipziger Richter. Wenn aber nur die Union in diesem Bereich Regelungen treffen könnte, würde der Bargeldausschluss daran nicht scheitern.  

Bis zur Entscheidung des EuGH hat das BVerwG die Revisionsverfahren ausgesetzt. Solange bleiben die bisherigen Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags in Verbindung mit den Satzungen der Rundfunkanstalten bestehen, Barzahlung ist vorerst also nicht möglich. Der Hessische Rundfunk beruft sich für die bargeldlose Beitragszahlung auf Aufwand und Mehrkosten, die dem Beitragsservice und der gesamten öffentlichen Verwaltung durch händische Barzahlung von Abgaben und Beiträgen entstünden. Diese gingen letztlich zu Lasten aller Bürgerinnen und Bürger, so der stellvertretende Justiziar des Senders, Steffen Janich.

pl/LTO-Redaktion

Mit Materialien von dpa

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BVerwG legt EuGH vor: . In: Legal Tribune Online, 28.03.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/34635 (abgerufen am: 18.05.2026 )

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