Das BVerwG hat die Klage einer studierenden Mutter und ihres Mannes gegen hohe Kita-Gebühren abgewiesen: Auch der Teil des BAfÖG, den sie zurückzahlen muss, ist Einkommen. Und damit Grundlage der Kita-Gebühren.
Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) werden nur zur Hälfte als Zuschuss ohne Rückzahlungsverpflichtung ausgezahlt. Der andere Teil wird als öffentlich-rechtliches Darlehen gewährt, das man am Ende des Studiums regelmäßig zurückzahlen muss.
Letzterer Aspekt ist jedoch nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom Donnerstag für die Berechnung von Gebühren für städtische Kindertagesstätten irrelevant. Diese werden nach dem "Einkommen" der Eltern i.S.d. Sozialhilferechts berechnet – und zu diesem zählt das ganze BAföG, also auch der Teil, der eigentlich nur vom Staat "geliehen" ist, so die Leipziger Richter (BVerwG, Urt. v. 17.12.2015, Az. 5 C 8.15).
Das klagende Elternpaar schickte seinen Sohn auf eine von der Stadt betriebene Kindertagesstätte. Dafür mussten die Eheleute eine Teilnahmegebühr zahlen, deren Höhe unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit an der Höhe des anrechenbaren Familieneinkommens bemessen wird. Hierzu zählte die Stadt auch den der Mutter als Darlehen gewährten Teil ihrer BAföG-Leistungen für ihr Studium.
Ihr Widerspruch, die Klage und Berufung gegen die Höhe der Teilnahmegebühr blieben erfolglos. Nun hat das BVerwG auch ihre Revision zurückgewiesen.
BAföG ist Vorfinanzierung von zukünftig besserem Gehalt
Einkommen i.S.d. § 82 Abs. 1 S. 1 des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch (SGB XII), der die zumutbare Belastung mit der Gebühr feststellt, seien grundsätzlich Einkünfte, die beim Empfänger zu einem wertmäßigen Zuwachs führten. Daran fehlt es zwar laut dem Senat regelmäßig, wenn die Einkünfte von vornherein mit einer Rückzahlungsverpflichtung belastet sind. So sei auch das als Teil der individuellen Ausbildungsförderung gewährte öffentlich-rechtliche Darlehen grundsätzlich, wenngleich unter günstigeren Bedingungen, zurückzuzahlen.
Dennoch sei es gerechtfertigt, diesen Teil als Einkommen im sozialhilferechtlichen Sinn zu berücksichtigen. Grund hierfür seien die mit der individuellen Ausbildungsförderung verknüpften Ziele und die Ausgestaltung des Förderungssystems: Der geförderte Auszubildende werde typischerweise in die Lage versetzt, einen Mehrwert zu generieren, der sich in dem Abschluss der Ausbildung und der Aufnahme einer qualifizierten Berufstätigkeit mit besseren Verdienstmöglichkeiten widerspiegelt.
Dieser Mehrwert rechtfertige auch die Erwartung, dass eine Rückzahlung des Darlehens innerhalb einer angemessenen Zeit ohne Beeinträchtigung des Lebensunterhalts zumutbar ist. Das Darlehen stelle sich insoweit als eine Art Vorfinanzierung der verbesserten Einkommensaussichten dar. Die im Ausbildungsförderungsrecht angelegte Aussicht auf diesen Mehrwert rechtfertige es daher, das öffentlich-rechtliche Darlehen als Einkommen zu behandeln.
ahe/LTO-Redaktion
BVerwG bewertet BAföG-Darlehen als Einkommen: . In: Legal Tribune Online, 17.12.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/17904 (abgerufen am: 10.12.2024 )
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