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BVerwG zur Beförderung von Schwerbehinderten: Zwei­stün­dige Fähr­fahrt ist öff­ent­li­cher Nah­ver­kehr

27.09.2018

AG Ems am Borkumkai

© Emder Muschelschubser, wikimedia commons, CC-BY-SA 3.0, Zuschnitt und Skalierung durch LTO

Auch eine Fährfahrt, die mehr als zwei Stunden dauert, gehört zum öffentlichen Nahverkehr. Schwerbehinderte mit entsprechenden Ausweisdokumenten haben daher einen Anspruch auf kostenlose Beförderung, so das BVerwG.

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Für Bruno Haenelt hat sich der lange Atem gelohnt: In einem sechs Jahre andauernden Streit mit der Reederei Ems AG hat das Leipziger Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) am Donnerstag entschieden, dass eine Fährfahrt zwischen Borkum und Emden als Nahverkehr zählt (Urt. v. 27.09.2018, Az. 5 C 7.17). Damit ist die mehr als zwei Stunden dauernde Fahrt gemäß dem Schwerbehindertenrecht für Betroffene und eine Begleitperson kostenlos.

Das Verwaltungsgericht Oldenburg (VG) als erste Instanz lehnte einen entsprechenden Anspruch zunächst ab. Ihrer Ansicht nach zählte der Fährverkehr nicht mehr zum öffentlichen Nahverkehr. Nahverkehr mit Wasserfahrzeugen sei nämlich nur dann anzunehmen, wenn es um die im Alltag anfallende Bewältigung von Entfernungen gehe. Darunter seien etwa Wege von und zu einer Arbeitsstätte oder einem Supermarkt zu fassen. Die über zweistündige Fahrt mit der Fähre zähle jedenfalls nicht mehr dazu.

Diese Meinung teilte das BVerwG nicht. Dabei argumentierte das Leipziger Gericht mit dem Wortlaut des Gesetzes. Nahverkehr sei demnach der öffentliche Personenverkehr mit Wasserfahrzeugen im Linien-, Fähr- und Übersetzverkehr, wenn dieser der Beförderung von Personen im Orts- und Nachbarschaftsbereich dient. Der Nachbarschaftsbereich sei zwar per definitionem örtlich beschränkt. Die Insel Borkum sei jedoch wirtschaftlich mit der Gemeinde Borkum derart verbunden, dass noch von einem Nachbarschaftsbereich gesprochen werden könne. Dies zeige sich bereits daran, dass die Fähre sowohl von Inselbewohnern, wie von Touristen genutzt werde.

Nicht auf Alltagsverkehr beschränkt

Die Richter befanden weiter, dass weder aus dem Wortlaut noch aus der Systematik oder dem Zweck des Gesetzes eine Beschränkung auf den Alltagsverkehr entnommen werden könne. Vielmehr sei der mit der gesetzlichen Vergünstigung beabsichtigte Nachteilsausgleich für behinderte Menschen, die in ihrer Bewegungsfreiheit erheblich eingeschränkt sind, nicht auf den Alltagsverkehr begrenzt, sondern gehe darüber hinaus.

Das Urteil könnte sich nun auf den Fährverkehr zu allen ostfriesischen Inseln auswirken. Bisher sieht die Praxis unterschiedlich aus. In der Vergangenheit zeigten sich vor allem die Inseln Wangerooge und Langeoog bei der kostenlosen Beförderung von Schwerbehinderten kulant.

tik/LTO-Redaktion

mit Materialien von dpa

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BVerwG zur Beförderung von Schwerbehinderten: . In: Legal Tribune Online, 27.09.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/31197 (abgerufen am: 18.04.2026 )

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