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BVerwG zur Zuzahlung für die Pille: Was der Arzt sagt, gilt

29.06.2020

Tablettenblister mit Anti-Baby-Pille

(c) Ralf Geithe/stock.adobe.com

Um eine Krankheit zu behandeln, verschrieb ein Arzt einer Frau die Pille. Irgendwann wollte das Land aber nichts mehr dazu zahlen, da die Pille ein Faktor "allgemeiner Lebenshaltung" sei. So geht es aber nicht, entschied das BVerwG.

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Ärztlich verordnete empfängnisverhütende Mittel können beihilfefähig sein, wenn sie der Behandlung einer Krankheit dienen. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in einem aktuellen Urteil (Urt. v. 26.6.2020, Az. 5 C 4.19).

Eine Frau aus Sachsen leidet an einem Uterusmyom, also einem gutartigen Tumor in der Gebärmutter, mit Hypermenorrhoe, bei der die Regelblutungen zu einem extrem starken Blutverlust führen. Diese Beschwerden wurden jahrelang mit Empfängnisverhütungsmitteln mit dem Wirkstoff Desogestrel behandelt, wodurch das Wachstum des Tumors gehemmt und die Blutungen auf ein Minimum reduziert werden konnten.

2014 lehnte der Freistaat Sachsen dann aber die Beihilfezahlungen für die verordnete Pille ab, da das neue Präparat nur zur Empfängnisverhütung und nicht zur Behandlung der genannten Krankheit zugelassen sei. Außerdem würden Kontrazeptiva auch von Gesunden verwendet und seien Teil der allgemeinen Lebenshaltungskosten. Eine Beihilfe sei daher nicht zu leisten.

Die Frau ging durch alle Instanzen und bekam nun auch vor dem BVerwG recht. Das Gericht entschied, dass Medikamente nicht nur dann beihilfefähig seien, wenn diese bestimmt sind, einer bestimmten Krankheit entgegenzuwirken. Der behandelnde Arzt könne vielmehr auf Basis seiner fachlichen Bewertung unabhängig von der arzneimittelrechtlichen Zulassung selbst den Zweck eines Medikaments bestimmen. Auch sei die Beihilfefähigkeit nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Pille Teil der "allgemeinen Lebenshaltung" sei. Vielmehr sei sie dann beihilfefähig, wenn sie aus Anlass einer Krankheit verordnet würde. Das sei hier der Fall gewesen und habe auch den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprochen.

ast/LTO-Redaktion

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BVerwG zur Zuzahlung für die Pille: . In: Legal Tribune Online, 29.06.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/42029 (abgerufen am: 15.10.2026 )

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