Studierende, die ihre Ausbildung bis Ende 2012 in der Mindestausbildungszeit abgeschlossen haben, haben Anspruch auf einen BAföG-Teilerlass. Auch dann, wenn die Mindestausbildungszeit nicht eindeutig geregelt ist, entschied das BVerwG.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mehreren Studenten einen Bafög-Teilerlass zugebilligt. Studierende, die ihre Ausbildung bis Ende 2012 in einer Mindestausbildungszeit abgeschlossen haben, hätten Anspruch auf den Erlass, veröffentlichte das Gericht am Freitag in seinen Entscheidungen vom Vortag (Urt. v. 30.06.2016, Az. 5 C 24.15, 5 C 25.15 u.a.). Das Bundesverwaltungsamt hatte den klagenden Studenten den sogenannten großen Teilerlass von 2.560 Euro verwehrt, weil die Frage der Mindestausbildungszeit nicht eindeutig und hochschulübergreifend geregelt sei.
Das sei aber auch nicht notwendig, entschied das Gericht. Es reiche aus, wenn sich aus den Studien- und Prüfungsordnungen der Hochschulen ein Zeitraum ergebe, vor dessen Ablauf ein Studium nicht planmäßig beendet werden könne. Die Kläger waren Studenten verschiedener Fachrichtungen an staatlichen und staatlich anerkannten privaten Hochschulen.
Mindestausbildungszeit sei nach der gesetzlichen Definition die durch Rechtsvorschrift festgelegte Zeit, vor deren Ablauf die Ausbildung nicht durch Abschlussprüfung oder sonst planmäßig beendet werden kann. Das Oberverwaltungsgericht hatte die jeweiligen Studien- und Prüfungsordnungen der Hochschulen dahin ausgelegt, Studium und Prüfung seien in der Weise geregelt, dass durch ein Zusammenwirken verschiedener Bestimmungen die Ausbildungen nicht vor Ablauf einer bestimmten Zeit beendet werden konnten. Dies stehe der Annahme einer Mindestausbildungszeit aus bundesrechtlicher Sicht nicht entgegen, entschied das BVerwG.
Mindestausbildungszeit kann sich aus den Umständen ergeben
Es bedürfe insoweit keiner Regelung, in der die Mindestausbildungszeit ausdrücklich festgelegt ist. Des Weiteren liege eine Mindestausbildungszeit auch dann vor, wenn die abschließende Prüfung nach den Bestimmungen der Hochschule bereits vor Ende der festgelegten Zeit im letzten Semester abgelegt werden kann.
Auch stehe der Annahme von Mindestausbildungszeiten nicht entgegen, dass Leistungen aus einer früher absolvierten Ausbildung angerechnet werden können. Die Mindestausbildungszeiten waren hier auch durch Rechtsvorschriften festgelegt. Die Festlegung solcher Zeiten für die Ausbildung an Hochschulen sei nicht dem parlamentarischen Gesetzgeber vorbehalten.
Es reiche aus, dass diese von staatlichen Hochschulen in Satzungen festgelegt worden oder von staatlich anerkannten privaten Hochschulen verbindlich vorgegeben sind. Eine Mindestausbildungszeit müsse zudem auch nicht hochschulübergreifend geregelt sein.
acr/LTO-Redaktion
mit Materialien der dpa
BVerwG zu Mindestausbildungszeit: . In: Legal Tribune Online, 01.07.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/19862 (abgerufen am: 05.12.2024 )
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