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47320

BVerwG: Radio­ak­tiver Abfall darf nicht im Gewer­be­ge­biet lagern

25.01.2022

Radioaktiver Abfall in gelben Behältern.

Die Klägerin begehrte eine Baugenehmigung für die Nutzungsänderung eines Lagergebäudes in ein Zwischenlager für radioaktive Abfälle. Foto: Jumbo2010 - stock.adobe.com

Radioaktiver Abfall hat in einem Gewerbegebiet bei Hanau nichts zu suchen, findet das BVerwG. Es begründet dies mit dem Gefahrenpotential und dem Strahlenminimierungsgebot.

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Ein Zwischenlager für radioaktive Abfälle kann nicht einfach in einem Gewerbegebiet errichtet werden. Dies gebiete das sogenannte Strahlenminimierungsgebot, so das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in einem Urteil am Dienstag (Urt. v. 25.01.2022, Az. 4 C 2.20).

Die Klägerin, ein Entsorgungsunternehmen, begehrte eine Baugenehmigung für die Nutzungsänderung eines Lagergebäudes hin zu einem Zwischenlager für radioaktive Abfälle aus kerntechnischen Anlagen in einem Gewerbegebiet in Hanau. Die Abfälle sollten später in ein Endlager gebracht werden. Das Grundstück liegt in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbegebiet. Die Stadt hatte sich gegen die Genehmigung gesträubt, weil sie fürchtete, dass Hanau zur Anlaufstelle für Atommüll aus ganz Deutschland werden könne. Der Bauantrag wurde abgelehnt – zu Unrecht, befand zunächst das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main. Der hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel wiederum hob das Urteil auf. Das Vorhaben sei im Gewerbegebiet bauplanungsrechtlich unzulässig.

Die dagegen gerichtete Revision wies das BVerwG nun ab. Das geplante Zwischenlager überschreite wegen des Gefahrenpotentials der radioaktiven Abfälle den im Gewerbegebiet zulässigen Störgrad der nicht erheblichen Belästigung. Radioaktive Abfälle unterliegen speziellen Vorschriften des Atom- und Strahlenschutzrechts, mit denen den Gefahren durch ionisierende Strahlung begegnet werden soll, so die Leipziger Richterinnen und Richter. Das Gefahrenpotential der radioaktiven Abfälle habe auch Bedeutung für die Standortentscheidung. Dies könne der Wertung des § 35 Abs. 1 Nr. 7 Baugesetzbuch (BauGB) entnommen werden, der auch dem Strahlenminimierungsgebot Rechnung trägt. Dieser zentrale Grundsatz des Strahlenschutzes stehe der Ansiedlung eines Zwischenlagers für radioaktive Abfälle in einem Gewerbegebiet entgegen.

pdi/LTO-Redaktion

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BVerwG: . In: Legal Tribune Online, 25.01.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/47320 (abgerufen am: 10.04.2026 )

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