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BVerwG zum Bestimmtheitsgebot: "Sch­male Fahr­bahn" nicht ver­fas­sungs­widrig

24.01.2019

Mann parkt ein (Symbol)

(c) Peter Atkins - stock.adobe.com

Wann ist eine Fahrbahn schmal? In Zeiten immer breiter werdenden SUVs womöglich eine berechtigte Frage. Das BVerwG hat jetzt entschieden, dass der Begriff der "schmalen Fahrbahn" in der StVO dem Bestimmtheitsgebot genügt.

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Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig hat entschieden, dass § 12 Abs. 3 Nr. 3 Halbs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), wonach auf "schmalen Fahrbahnen" das Parken auch gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten verboten ist, den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebots genügt (Urt. v. 24.01.2019, Az. 3 C 7.17).

Im von den Leipziger Richtern entschiedenen Fall beantragte ein Mann aus Karlsruhe die Einrichtung eines Parkverbots gegenüber seiner Garage. Grund: Die Straße sei so schmal, dass er nicht risikolos aus seiner Ausfahrt komme. Bei einer Straßenbreite von 5,50 Metern bleibe, wenn dort ein Fahrzeug abgestellt werde, nur noch eine Restbreite von 3,50 Metern. Sein Antrag wurde von den Behörden aber nach einer Ortsbesichtigung mit Fahrversuch, bei dem der Mann nach dreimaligem Rangieren auf die Straße ausfahren konnte, abgelehnt.

Seine Klage dagegen blieb vor dem Verwaltungsgerichtshof (VGH) Mannheim erfolglos. Das Gericht ging dabei davon aus, dass der Mann seinen Anspruch nicht darauf stützen könne, dass es sich bei der Straße um eine "schmale Fahrbahn" im Sinne der StVO handele. Die Vorschrift sei nämlich verfassungswidrig und nichtig, da der Begriff der "schmalen Fahrbahn" nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Bestimmtheit von Normen genüge, so der VGH. Allerdings könne der Mann ein behördliches Einschreiten auch anderen Gründen nicht verlangen, da er nach Ansicht der Mannheimer Richter nicht erheblich an der Benutzung seiner Garage behindert werde.

VGH verstößt gegen Bundesrecht, hat aber trotzdem Recht

Das BVerwG wies die Revision dagegen ebenfalls zurück. Zwar verstoße die Entscheidung der Vorinstanz gegen Bundesrecht, weil es die StVO-Vorschrift für nichtig hielt. Im Ergebnis stelle sie sich aber trotzdem als richtig dar, entschied das BVerwG.

Ausgehend vom Sinn und Zweck der Vorschrift sei eine Fahrbahn schmal, wenn das Parken gegenüber der Grundstücksein- und -ausfahrt deren Benutzung in unzumutbarer Weise beeinträchtigen würde, so das BVerwG. Dies sei bei Fahrbahnen mit einer Breite von 5,50 Metern aber in der Regel nicht der Fall. Daran ändere auch die abgesenkte Zufahrt zur Garage des Klägers nichts, die das Ein- und Ausfahren zusätzlich erschwert. Dieser Umstand falle nämlich in den Verantwortungsbereich des Klägers. Ein dreimaliges Rangieren, wie es bei dem im Verwaltungsverfahren durchgeführten Ortstermin unfallfrei durchgeführt wurde, sei dem Mann unter den gegebenen Umständen zumutbar.

acr/LTO-Redaktion

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BVerwG zum Bestimmtheitsgebot: . In: Legal Tribune Online, 24.01.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/33451 (abgerufen am: 16.05.2026 )

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