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BVerwG zur Massentötung männlicher Küken: Sch­red­dern bleibt vor­erst noch erlaubt

von Dr. Markus Sehl

13.06.2019

Fünf Küken vor einer Holzwand

© Maya Kruchancova - stock.adobe.com

Hoffnung für 45 Millionen männliche Küken pro Jahr: Ihre Tötung bleibt zwar erlaubt – aber nicht mehr lange. Das BVerwG hat Betrieben eine Übergangszeit eingeräumt. Das finale Ende soll mit Verfahren zur Geschlechterbestimmung im Ei kommen.

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Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat das massenhafte Töten männlicher Küken in der Legehennenzucht vorerst noch als rechtmäßig bestätigt. Bis zur Einführung von alternativen Verfahren zur Geschlechtsbestimmung im Hühnerei dürften Brutbetriebe männliche Küken weiter töten, urteilte das Gericht in Leipzig am Donnerstag (Urt. v. 13.06.2019, Az. 3 C 28.16).

Die wirtschaftlichen Interessen der Brütereien an speziell auf hohe Legeleistung gezüchtete Hennen sei allein kein vernünftiger Grund im Sinne des Tierschutzgesetzes. Bis Alternativen zur Verfügung stünden, sei die Fortsetzung der Praxis aber noch rechtmäßig. Damit fällten die Richter eine Grundsatzentscheidung nach einem jahrelangen Rechtsstreit.

Geklagt hatte eine Brüterei. Die dort ausgebrüteten Eier stammen aus Zuchtlinien, die auf eine hohe Legeleistung ausgerichtet sind. Für die Mast sind Tiere aus diesen Zuchtlinien wenig geeignet, sie setzen kaum Fleisch an. Deshalb werden die männlichen Küken kurz nach dem Schlüpfen getötet. In Deutschland waren das laut Bundeslandwirtschaftsministerium in den letzten Jahren jährlich etwa 45 Millionen Küken. Weil man das Geschlecht bisher erst nach dem Schlüpfen erkennen konnte, werden die männlichen Küken derzeit kurz nach dem Schlüpfen vergast oder geschreddert. Tierschützer kritisieren das heftig.

Was ist ein vernünftiger Grund, Küken zu töten?

Das Land Nordrhein-Westfalen entschloss sich 2013 dazu, diese Praxis zu beenden. Zahlreiche Landkreise verschickten daraufhin Untersagungsverfügungen an Brutbetriebe, ab 2015 sollten keine männlichen Küken mehr getötet werden. Dagegen klagten Betriebe.
Sowohl das Verwaltungsgericht Minden als auch das OVG Münster entschieden zugunsten der Brutbetriebe. Die Tötung der männlichen Küken erfolge nicht ohne vernünftigen Grund i.S.v. § 1 Satz 2 Tierschutzgesetz (TierSchG).

Das BVerwG hat diese Entscheidung nun im Ergebnis bestätigt, aber in der Argumentation, Abwägung und Perspektive wesentliche Ergänzungen getroffen. Gemäß § 1 Satz 2 TierSchG darf niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Das Tierschutzgesetz schütze – anders als die Rechtsordnungen der meisten anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, wie die Leipziger Richter betonten – nicht nur das Wohlbefinden des Tieres, sondern auch sein Leben schlechthin.

Was aber ist ein vernünftiger Grund, die männlichen Küken zu töten? Vernünftig im Sinne dieser Regelung, so das BVerwG in seiner Mitteilung zum Urteil, sei ein Grund dann, wenn das Verhalten gegenüber dem Tier einem schutzwürdigen Interesse dient, das unter den konkreten Umständen schwerer wiegt als das Interesse am Schutz des Tieres.

Vor dem Hintergrund des im Jahr 2002 in das Grundgesetz aufgenommenen Staatsziels Tierschutz in Art. 20a Grundgesetz (GG) beruhe das Töten der männlichen Küken für sich betrachtet nach heutigen Wertvorstellungen nicht mehr auf einem vernünftigen Grund. Die Belange des Tierschutzes wögen an diesem Punkt schwerer als das wirtschaftliche Interesse der Brutbetriebe, argumentieren die Leipziger Richter.

BVerwG: "Männliche Küken ohne jeden Eigenwert"

Anders als Schlachttiere würden die männlichen Küken nämlich zum frühestmöglichen Zeitpunkt getötet. Ihre "Nutzlosigkeit" stehe von vornherein fest. Zweck der Erzeugung sowohl der weiblichen als auch der männlichen Küken aus Zuchtlinien mit hoher Legeleistung sei allein die Aufzucht von Legehennen. Dem Leben eines männlichen Kükens werde damit jeder Eigenwert abgesprochen. Das ist nach Auffassung der Leipziger Richter nicht vereinbar mit dem Grundgedanken des Tierschutzgesetzes, für einen Ausgleich zwischen dem Tierschutz und menschlichen Nutzungsinteressen zu sorgen. Weil aber eine Umstellung mit sofortiger Wirkung bei den Betrieben zu wirtschaftlichen Härten führte, könne eine solche nur mit einer Übergangszeit verlangt werden.

Das BVerwG betont ebenso: Bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts sei absehbar gewesen, dass in näherer Zukunft eine Geschlechtsbestimmung schon im Ei möglich sein würde. Die Betriebe, so argumentiert das BVerwG, müssten ohne Übergangszeit eine doppelte Umstellung in kurzer Zeit stemmen: Zunächst müssten sie sonst noch männliche Küken mit aufziehen, bis sie schließlich auf das neue Verfahren zur Geschlechterbestimmung umstellen müssten. Diese doppelte Belastung sei nicht zumutmar, weswegen das Töten der Küken bis zum Einzug der neuen Technologie zur Geschlechtsbestimmung im Ei noch zeitlich begrenzt erlaubt sei.

Bei dem neuen Verfahren wird das Geschlecht vor dem Ausbrüten im Ei erkannt. Ein Laser brennt ein winziges Loch in die Schale. So kann dem Ei Flüssigkeit entnommen werden, die auf Geschlechtshormone getestet wird. Männliche Küken schlüpfen damit erst gar nicht, ihre Eier werden zu Tierfutter verarbeitet. Eine dafür entwickelte Methode zur Geschlechtsbestimmung im Ei soll nach Angaben Bundesagrarministerin Julia Klöckner (CDU) im kommenden Jahr allen Brütereien in Deutschland zur Verfügung stehen.

Mit Material der dpa

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BVerwG zur Massentötung männlicher Küken: . In: Legal Tribune Online, 13.06.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/35895 (abgerufen am: 16.02.2026 )

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