BVerwG legt EuGH vor: Streit um alter­na­tiven Füh­r­er­schein nach Trun­ken­heits­fahrt

von Tanja Podolski

10.10.2019

Wenn die deutsche Fahrerlaubnis eingezogen worden ist, einfach eine zweite aus einem anderen EU-Land hervorholen? Ob das so einfach möglich ist, soll nun der EuGH klären. Das BVerwG hat die Rechtsfrage vorgelegt.

Nach einer Trunkenheitsfahrt in Deutschland soll der Europäische Gerichtshof (EuGH) prüfen, ob ein spanischer Führerschein hierzulande anerkannt werden muss. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat den Fall den Luxemburger Richtern vorgelegt (Beschl. v. 10.10.2019, Az. 3 C 20.17). Denn grundsätzlich erfordert es der unionsrechtliche Anerkennungsgrundsatz, dass die Mitgliedsländer Führerscheine anderer EU-Staaten akzeptieren.

Dem Kläger mit Hauptwohnsitz in Spanien und zweitem in Deutschland wurde 1990 nach einer Trunkenheitsfahrt seine deutsche Fahrerlaubnis entzogen. In Spanien erwarb er später eine neue für die Klassen A (Motorrad) und B (Pkw). Im Jahr 2008 fuhr der Mann in Deutschland wiederum mit 2,12 Promille im Blut und wurde hierzulande wegen Trunkenheit im Verkehr verurteilt. Das Strafgericht erkannte ihm auch das Recht ab, seine spanische Fahrerlaubnis in Deutschland zu nutzen, und legte eine Sperrfrist von 14 Monaten für die Neuerteilung fest.

Von den spanischen Behörden erhielt der Mann den eingezogenen Führerschein, der von den deutschen Behörden herübergeschickt worden war, jedoch ohne weiteres zurück, seine Gültigkeit wurde sogar immer weiter verlängert. Die Stadt Karlsruhe lehnte die Anerkennung der spanischen Fahrerlaubnis für Deutschland allerdings ab, es fehle ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten zur Bestätigung der Fahreignung. Vor dem Verwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof Karlsruhe bleib der Mann erfolglos.

BVerwG fragt EuGH: Bedingungslose Pflicht zum Anerkenntnis?

Das BVerwG hat das Verfahren nun ausgesetzt. Der EuGH soll nun prüfen, ob der ausländische Führerschein in Deutschland nach der Führerscheinrichtlinie anerkannt werden muss. Denn nach Art. 7 Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG ist es den Mitgliedstaaten freigestellt, ob sie die Erneuerung von Führerscheinen der Klassen A und B von einer Fahrtauglichkeitsprüfung abhängig machen oder nicht. Verpflichtet sind die dazu nach der Richtlinie nicht.

Die Vorinstanzen in Karlsruhe hatten sich auf den Standpunkt gestellt, der Spanier habe lediglich ein neues Führerscheindokument erhalten. Der dort geforderte Gesundheitstest vor der Erteilung des Führerscheins entspreche nicht der umfassenden Prüfung der Fahreignung in Deutschland und müsse daher nicht anerkannt werden.

Das BVerwG hält eine solche Pflicht jedoch aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Führerscheinrichtlinie nicht für ausgeschlossen. Dort ist geregelt, dass die Mitgliedstaaten den Führerschein erneuern können, wenn die EU-Bürger dort ihren Wohnsitz begründen.

Zitiervorschlag

Tanja Podolski, BVerwG legt EuGH vor: . In: Legal Tribune Online, 10.10.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/38103 (abgerufen am: 03.12.2024 )

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