Nur für 24 Stunden hat eine Winzerin die Weinherstellung in einen anderen Betrieb verlagert – und damit entscheidend aus der Hand gegeben, so das BVerwG. Es handelte sich damit nicht mehr um eine "Gutsabfüllung".
Wein, abgefüllt in einem Gut aus dem Weinbaugebiet Mosel, klingt schmackhaft und nach guter Qualität. Doch trifft diese Beschreibung auch zu, wenn die Trauben gar nicht in dem besagten Weingut, sondern in einer gemieteten Anlage gekeltert wurden? Schließlich ist das Keltern, bei dem der Most aus den Trauben gewonnen wird, ein elementarer Schritt in der Weinherstellung.
Grundsätzlich kann Wein auch dann mit den Angaben "Gutsabfüllung" und "Weingut" geschmückt werden, wenn die Kelterung ausgelagert wurde, entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) nun (Urt. v. 29.08.2024, Az. 3 C 13.23). Dafür müssen aber bestimmte Voraussetzungen gegeben sein – die die Winzerin in diesem Fall nicht erfüllte.
Ein Fall, der die Gerichte beschäftigte
Der Fall ging nicht nur durch alle Instanzen, sondern beschäftigte sogar den Europäischen Gerichtshof (EuGH). Zugrunde liegt die Feststellungsklage einer Winzerin, die im Rahmen ihrer Weinherstellung jährlich für 24 Stunden eine Kelteranlage zur Traubenkelterung anmietete.
Behörden wollten ihr untersagen, ihren Wein als "Gutsabfüllung" zu bezeichnen, der in einem "Weingut" hergestellt worden sei. Denn nach EU-Recht dürfen diese Angaben nur verwendet werden, wenn der Wein auch vollständig in einem Weingut zubereitet wurde.
Vor dem Verwaltungsgericht Trier hatte die Winzerin noch Erfolg, doch das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz war anderer Meinung: Die Weinzubereitung müsse im eigenen Betrieb des Weingutbesitzers durch dessen Personal stattfinden. Durch die Auslagerung der Kelterung sei die Leitung und Verantwortung des herstellenden Weinguts nicht ausreichend gewährleistet.
Durchgängige Leitung – auch in Notfällen
Das BVerwG, bei dem der Fall schließlich landete, legte die Sache daraufhin dem EuGH vor, der die entsprechenden europarechtlichen Vorschriften 2023 auslegen sollte. Das Ergebnis: Die Kelterung in einer angemieteten Kelteranlage schließe nicht aus, dass die Weinbereitung als vollständig im Weinbaubetrieb erfolgt anzusehen ist.
Und selbst wenn Mitarbeiter der Kelteranlage bei der Zubereitung mithelfen, könne – anders als vom OVG angenommen – noch von einer Weinbereitung im namensgebenden Betrieb ausgegangen werden. Entscheidend sei aber, dass das Weingut die Leitung, Überwachung und Verantwortung für die Herstellung übernimmt. Und zwar durchgängig.
So müsse sichergestellt sein, dass jegliche Entscheidungen – auch bei unvorhergesehenen Problemen – durch das Weingut oder dessen Mitarbeiter und nicht durch das Personal der angemieteten Kelteranlage getroffen werden. Nur so könne gewährleistet werden, dass der Wein nach den Vorgaben des Weinguts hergestellt wurde.
Die Winzerin in dem Mosel-Fall hatte diese strengen Anforderungen nicht erfüllt. Von dem Wein ist aber mittlerweile ohnehin kein Bestand mehr vorhanden. Trotzdem ist das Urteil relevant, denn auch in Zukunft müssen sich Winzer an diese Vorgaben halten, wenn sie den Namen ihres Betriebs auch bei Auslagerung einzelner Arbeitsschritte auf das Flaschenetikett drucken möchten.
lmb/LTO-Redaktion
BVerwG zeigt strenge Voraussetzungen auf: . In: Legal Tribune Online, 28.10.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/55728 (abgerufen am: 07.12.2024 )
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