BVerwG bestätigt Disziplinarstrafe: Ex-Soldat ver­liert wegen Ver­ge­wal­ti­gung sein Ruhe­ge­halt

von Xenia Piperidou

10.09.2026

Ein Mann wird wegen Vergewaltigung verurteilt – aber nur, weil er sich auf einen strafprozessrechtlichen "Deal" eingelassen habe, sagt er Jahre später. Das BVerwG hat dem ehemaligen Hauptfeldwebel trotzdem sein Ruhegehalt aberkannt.

Im Strafprozess hatte ein Ex-Hauptfeldwebel die Vergewaltigung einer Frau noch gestanden und sich dafür entschuldigt. Im Disziplinarverfahren aber wollte er davon nichts mehr wissen: Er habe die Tatvorwürfe nur eingeräumt, weil ihm der Strafrichter einen sogenannten Deal angeboten und keine andere Wahl gelassen habe. Bei einem Deal gesteht der Angeklagte in der Regel und bekommt dafür ein berechenbares Strafmaß in Aussicht gestellt. 

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) glaubte dem Mann aber nicht: Es bestätigte die Aberkennung seines Ruhegehalts (Beschl. v. 04.08.2026, Az. 2 WD 7.26).

Der damalige Soldat auf Zeit hatte im August 2018 mit mehreren Personen in einem Wohnheim gefeiert. Eine Frau hatte so viel Alkohol getrunken, dass sie nicht mehr selbstständig gehen konnte, lallte und sich sogar übergab. Andere brachten sie deshalb ins Bett. Das Strafgericht stellte später fest: Der Soldat betrat gegen 1 Uhr ihr Zimmer. Dann zwang er der schlafenden Frau Oralverkehr auf. Davon wachte sie auf.

Ein Amtsgericht verurteilte ihn deshalb im Juli 2022 wegen Vergewaltigung nach § 177 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 Strafgesetzbuch (StGB) zu elf Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung. Zugute kam ihm bei der Strafhöhe, dass er selbst viel getrunken hatte und deshalb nach Auffassung des Gerichts erheblich vermindert schuldfähig gewesen war (§ 21 StGB).

Zeitsoldaten und das Ruhegehalt

Mit der Bewährungsstrafe war die Sache für den Mann aber nicht erledigt. Denn Soldaten müssen sich auch außerhalb des Dienstes so verhalten, dass sie die für ihre Stellung erforderliche Achtung und das Vertrauen des Dienstherrn in sie nicht ernsthaft beeinträchtigen. Das nennt man außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht, geregelt in § 17 Abs. 2 Satz 3 Soldatengesetz (SG). Deshalb hatte die Tat auch disziplinarrechtliche Folgen: Das Truppendienstgericht Nord erkannte dem Mann das Ruhegehalt ab.

Gemeint ist damit in seinem Fall aber keine lebenslange Pension. Weil der Mann Soldat auf Zeit war, bezog er zuletzt noch gekürzte Übergangsgebührnisse. Diese zeitlich begrenzten Zahlungen sollen den Wechsel ins zivile Berufsleben absichern. Im Wehrdisziplinarrecht gelten sie als Ruhegehalt (§ 1 Abs. 3 Wehrdisziplinarordnung (WDO)). Mit dessen Aberkennung verliert er deshalb seinen Anspruch auf diese Leistungen (§ 69 Abs. 4 Satz 1 WDO).

Aus dem Dienst entfernen musste ihn das Gericht nicht mehr, weil er bereits im September 2021 aus dem aktiven Dienst ausgeschieden war.

Deal im Strafprozess löst keinen unzulässigen Druck aus

Dagegen wehrte sich der frühere Soldat mit seiner Berufung vor dem BVerwG. Die Geschichte soll nämlich eigentlich ganz anders gewesen sein. Er erklärte, mit der Frau vor Mitternacht einvernehmlichen intimen Kontakt gehabt zu haben. Zur Tatzeit, also nach Mitternacht, sei er auch längst zu Hause gewesen, was seine Ehefrau bestätigen könne. Sein früheres Geständnis sei nur dem aufgedrängten Deal im Strafprozess geschuldet gewesen.

Die Wehrdienstgerichte müssen die Tatfrage aber nicht ohne Weiteres neu aufrollen. Denn an die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils sind sie grundsätzlich gebunden (§ 87 Abs. 1 Satz 1 WDO). Eine Ausnahme kommt aber dann etwa in Betracht, wenn die Feststellungen erhebliche Widersprüche aufweisen, entscheidende neue Beweise auftauchen oder eine Verständigung rechtswidrig zustande gekommen ist.

Das BVerwG sah aber keinen Grund, von den Feststellungen des Strafgerichts abzuweichen. Dass der Mann gestanden habe, um eine mildere Strafe zu bekommen, mache sein Geständnis noch nicht unfreiwillig. Denn bei einer Verständigung soll ein Geständnis in der Regel dazugehören (§ 257c Abs. 2 Satz 2 Strafprozessordnung (StPO)). Dafür kann der Angeklagte eine mildere Strafe erhalten. Der Ex-Soldat hätte den Deal im Strafverfahren laut BVerwG aber auch ablehnen können. Die Aussicht auf eine berechenbare Strafe allein sei nicht als unzulässiger Druck durch den Strafrichter zu werten.

Belastende DNA-Spuren und Erinnerung anderer Partygäste

Hinzu kam, dass das Amtsgericht seine Feststellungen nicht allein auf das Geständnis des Mannes gestützt hatte. Es gab auch ein DNA‑Gutachten: In den Abstrichen vom Mund der Frau und von einer Decke in ihrem Bett fand sich die DNA des Soldaten.

Das erklärte der Mann zwar mit einem angeblich vorherigen einvernehmlichen intimen Kontakt mit der Frau. Das BVerwG hielt diese Darstellung aber für eine Schutzbehauptung. Die Frau hatte vor Gericht nämlich angegeben, sich an vorherige Kontakte nicht erinnern zu können. Jedenfalls sei sie erst durch den aufgezwungenen Oralverkehr aufgewacht. Auch die Angaben der anderen Partygäste sprachen nach Auffassung des Gerichts gegen den Mann und seine Darstellung.

Auch die Aussage seiner Ehefrau half dem Mann nicht. Sie erklärte, er sei in der Tatnacht bereits um Mitternacht nach Hause gekommen. Darauf stützte er sein Alibi für die Tat gegen 1 Uhr nachts. Von dem Vergewaltigungsvorwurf hatte seine Ehefrau aber erst lange nach der Tat erfahren. Warum sie sich die Uhrzeit seiner Heimkehr trotzdem so genau eingeprägt haben sollte, konnte das Gericht nicht nachvollziehen. Es ging davon aus, dass die Frau ihn nur decken wollte.

Dienstgradherabsetzung allein genügt als Strafe nicht

Für das BVerwG reichte es in diesem Fall damit nicht aus, den Mann nur im Dienstgrad herabzusetzen, was die mildere Disziplinarstrafe gewesen wäre. Er habe das Vertrauen seines Dienstherrn endgültig verloren. Wäre er noch im Dienst gewesen, hätte er deshalb aus dem Dienstverhältnis entfernt werden müssen. Da er als Soldat auf Zeit bereits ausgeschieden war, bleibe nur die Aberkennung des Ruhegehalts als Maximalstrafe, so das BVerwG.

Entscheidend war für das Gericht, wie der Mann vorgegangen war: Er habe sich nach der Feier wieder in das Wohnheim begeben und die Schutzlosigkeit der Frau ausgenutzt. Sie litt nach der Tat unter massiven Ängsten und Schlafstörungen. Als Hauptfeldwebel hätte er außerdem anderen Soldaten ein Vorbild sein müssen (§ 10 Abs. 1 SG).

Dass die Tat außerhalb des Dienstes passiert war, änderte für das BVerwG nichts am Vertrauensverlust. Denn in Kasernen, bei Übungen und im Einsatz schlafen Soldatinnen und Soldaten räumlich nah beieinander. Sie müssen sich jederzeit darauf verlassen können, dass ihre Kameraden ihre sexuelle Selbstbestimmung achten – insbesondere dann, wenn sie schlafen und sich nicht wehren können.

Auch sein Alkoholkonsum entlastete den Mann im Disziplinarverfahren nicht. Im Strafverfahren hatte ihm die erheblich verminderte Schuldfähigkeit zwar noch eine mildere Strafe eingebracht, doch disziplinarrechtlich hielt ihm das BVerwG entgegen, dass er sich selbst schuldhaft betrunken habe.

Seine guten dienstlichen Leistungen und Auszeichnungen, die er während seiner aktiven Zeit errungen hatte, milderten die Disziplinarstrafe ebenfalls nicht ab. Fachlich gute Arbeit könne einen solch herben Vertrauensverlust nicht ausgleichen, so das BVerwG.

Es hat die Berufung des Mannes damit als "offensichtlich unbegründet" zurückgewiesen.

Zitiervorschlag

BVerwG bestätigt Disziplinarstrafe: . In: Legal Tribune Online, 10.09.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60848 (abgerufen am: 07.10.2026 )

Infos zum Zitiervorschlag

Deine Karriere beginnt hier.

Registrieren und nie wieder einen Top-Job verpassen

Jetzt Pushnachrichten aktivieren

Pushverwaltung

Sie haben die Pushnachrichten abonniert.
Durch zusätzliche Filter können Sie Ihr Pushabo einschränken.

Filter öffnen
Rubriken
oder
Rechtsgebiete
Abbestellen