BVerwG verneint Verfassungstreue: Vor­zei­ge­soldat zurecht aus der Bun­des­wehr geworfen

von Xenia Piperidou

10.08.2026

Er galt als "unangefochtene Nummer eins" und trug das Ehrenkreuz in Silber. Doch wegen Holocaust-Verharmlosung sowie rassistischen und antisemitischen Äußerungen muss ein Soldat die Bundeswehr verlassen, bestätigte nun das BVerwG.

Auf dem Papier war er ein Musterbeispiel für den "Staatsbürger in Uniform". Vorgesetzte beschrieben den Soldaten als fachlich versiert, belastbar und fest demokratisch verankert. Im Vergleich mit anderen stellvertretenden Zugführern galt er als die "unangefochtene Nummer eins". Doch dann verharmloste er gegenüber Kameraden den Holocaust und benutzte "Juden" vor seinem angetretenen Zug als Bezeichnung für Verräter.

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat deshalb die Entfernung des Mannes aus dem Dienstverhältnis bestätigt (Urt. v. 22.04.2026, Az. BVerwG 2 WD 42.25). Seine herausragenden Leistungen und Auszeichnungen könnten den endgültigen Vertrauensverlust des Dienstherren in den Soldaten nicht aufwiegen, so das Gericht. Gleichzeitig stellte der Wehrdienstsenat klar: Nicht jede fremdenfeindliche Entgleisung im Dienst verletzt automatisch die Verfassungstreuepflicht.

Vom ausgezeichneten Soldaten zum Disziplinarfall

Als Zugführer trug der Mann die Verantwortung für mehrere Dutzend Untergebene. Seine letzte dienstliche Beurteilung lag mit 8,20 von neun Punkten im Spitzenbereich. Er hatte vier Leistungsprämien erhalten und trug das Ehrenkreuz der Bundeswehr in Silber für treue Pflichterfüllung und überdurchschnittliche Leistungen.

Das Blatt wendete sich im Frühjahr 2021 während einer einsatzgleichen Verpflichtung in Litauen. Bei einem Tischgespräch mit zwei Kameraden behauptete der Soldat, der Genozid am jüdischen Volk sei von den Siegermächten übertrieben worden. Eine massenhafte Verbrennung und Vergasung sei damals technisch und logistisch gar nicht möglich gewesen.

Wenig später kontrollierten Kräfte der Elektronischen Kampfführung (EloKa) während einer Übung die Einhaltung eines Handyverbots, sehr zum Unmut des Soldaten. Vor seinem angetretenen Zug mit mehr als 40 Soldaten bezeichnete er die EloKa-Kräfte als "Verräter" und fügte sinngemäß hinzu: "Früher hätte man sowas Juden genannt."

Vier Tage später ging es um mögliche Urlaubsziele. Gegenüber einem Kameraden bezeichnete der Mann die Türkei und andere Länder im Nahen Osten als "Müllländer" und erklärte, den Menschen dort könne man nicht vertrauen.

Unabhängig von diesen drei Vorfällen in Litauen hatte der Soldat über Jahre seine privaten Facebook- und Instagram-Accounts unter den Pseudonymen "K. Me." und "K. Ma." geführt – eine Anspielung auf Kurt Meyer, einen SS-Brigadeführer und verurteilten Kriegsverbrecher.

Erst strafrechtliche Verurteilung, dann Disziplinarverfahren

Als die Vorfälle bekannt wurden, holte die Bundeswehr den Mann im Juni 2021 vorzeitig aus Litauen zurück. Zunächst durfte er seinen Dienst nicht mehr ausüben. Nach Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens wurde er vorläufig des Dienstes enthoben. Er durfte keine Uniform mehr tragen und erhielt nur noch die Hälfte seiner Dienstbezüge.

Die juristische Aufarbeitung lief anschließend auf zwei Gleisen weiter. Wegen der Äußerung vor dem angetretenen Zug verurteilte ein Amtsgericht den Mann 2023 wegen Volksverhetzung (§ 130 Strafgesetzbuch – StGB) zu 120 Tagessätzen zu je 50 Euro. Außerdem wurden sein Jagdschein und seine Waffenbesitzkarte widerrufen.

Daneben prüfte die Wehrdisziplinaranwaltschaft, ob der Mann seine Pflichten als Soldat verletzt hatte und für die Bundeswehr deshalb nicht mehr tragbar war. Gegenstand des Disziplinarverfahrens waren neben den drei Äußerungen in Litauen auch die Social-Media-Namen und weitere rassistische und nationalsozialistische Aussagen.

Das Truppendienstgericht Nord entschied im September 2025 auf die Höchstmaßnahme und entfernte den Soldaten aus dem Dienst. Dagegen legte er Berufung ein – ohne Erfolg. Das BVerwG hielt die Entfernung für rechtmäßig. Weil der Soldat seine Berufung nicht auf einzelne Punkte beschränkt hatte, musste der Senat den Fall aber vollständig neu prüfen: den Sachverhalt, die Beweise, die verletzten Dienstpflichten und schließlich auch die angemessene Disziplinarmaßnahme.

Nicht jede Entgleisung verletzt die Verfassungstreue

Nach § 8 Soldatengesetz (SG) müssen Soldaten die freiheitliche demokratische Grundordnung (FDGO) anerkennen und durch ihr gesamtes Verhalten für ihre Erhaltung eintreten. Ob ein Verhalten dagegen gerichtet ist, beurteilt sich laut BVerwG objektiv aus Sicht eines verständigen Betrachters. Entscheidend ist also zunächst, was nach außen erkennbar wird, und nicht allein, was im Kopf des Soldaten vorgeht. Nachdem das Gericht diesen Maßstab vorgegeben hatte, prüfte es die einzelnen Vorwürfe daran.

Die Wehrdisziplinaranwaltschaft wertete die Wahl der Social-Media-Namen des Mannes als Anspielung auf Kurt Meyer, einen SS-Brigadeführer und verurteilten Kriegsverbrecher. Dass der Soldat die Pseudonyme benutzt hatte, stand fest. Eine eigenständige Dienstpflichtverletzung lag darin nach Auffassung des BVerwG aber noch nicht. Für einen unvoreingenommenen Dritten sei der vermutete Bezug zu Kurt Meyer nicht erkennbar gewesen. Bei "Kurt Meyer" handle es sich um einen Allerweltsnamen, die Accounts hätten außerdem hauptsächlich harmlose Freizeitbilder gezeigt. Als Indiz für die innere Haltung des Mannes durfte die Namenswahl in der Gesamtschau aber eine Rolle spielen, so das Gericht.

Auch die "Müllländer"-Äußerung war nach Ansicht des BVerwG noch kein Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht. Die FDGO umfasse nur die unentbehrlichen Kernprinzipien des Verfassungsstaats, insbesondere Menschenwürde, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit. Zwar sei die Aussage fremdenfeindlich und widerspreche dem Gedanken der Völkerverständigung. Die Menschenwürde verletze sie aber noch nicht.

Folgenlos blieb sie deshalb aber nicht: Als Vorgesetzter muss der Soldat seine Ansichten auch im Dienst besonnen, tolerant und sachlich äußern. Weil er dies nicht tat, verstieß er gegen das Mäßigungsgebot für Vorgesetzte aus § 10 Abs. 6 SG und gegen die innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht aus § 17 Abs. 2 Satz 1 SG.

Verfassungstreuepflicht gilt auch im kleinen Kreis

Bei der Holocaust-Verharmlosung sah das BVerwG dagegen einen schweren Verstoß. Der Mann erklärte, er habe bei dem Tischgespräch lediglich eine fremde Verschwörungstheorie wiedergegeben. Das überzeugte den Senat aber nicht: Zwei Zeugen hätten übereinstimmend geschildert, dass er die angebliche technische und logistische Unmöglichkeit des Massenmordes als eigene Überzeugung vertreten und in einer längeren Diskussion verteidigt habe.

Damit verletzte der Mann laut BVerwG seine Verfassungstreuepflicht aus § 8 SG schwerwiegend. Wer das Ausmaß des Holocaust unter Hinweis auf eine angebliche technische Unmöglichkeit bestreite, versuche, das NS-Regime vom Vorwurf des millionenfachen Mordes reinzuwaschen. Im Wehrdisziplinarrecht wiege eine solche quantitative Verharmlosung deshalb ebenso schwer wie das vollständige Leugnen des Holocaust. Öffentlich musste die Äußerung dafür nicht sein: Anders als § 130 Abs. 3 StGB setzt § 8 SG weder eine öffentliche Äußerung noch eine Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens voraus.

Nicht bewiesen war dagegen eine weitere dem Soldaten zugeschriebene Äußerung. Er soll zusätzlich behauptet haben, der Holocaust sei "gar nicht so tragisch" gewesen und werde nur benutzt, um die Gründung Israels zu rechtfertigen. Daran konnten sich die Zeugen vor Gericht nicht mehr hinreichend genau erinnern.

Auch die weiteren, im Disziplinarverfahren erhobenen Vorwürfe hielten der gerichtlichen Überprüfung nicht stand. Aussagen über die Überlegenheit einer "deutschen Rasse", die Rechtmäßigkeit des Angriffs auf Polen, die Legitimität von Kriegsverbrechen und die pauschale Abwertung der Herkunftsnation eines Kameraden ließen sich nicht sicher nachweisen. 

In einem Punkt wich das BVerwG sogar ausdrücklich von der Vorinstanz ab: Das Truppendienstgericht hatte es noch als erwiesen angesehen, dass der Mann nicht in Deutschland geborenen Menschen das Recht abgesprochen hatte, Politik zu betreiben. Der maßgebliche Zeuge erinnerte sich aber nur noch vage an eine Bemerkung über eine Art "Geburtsrecht". Für einen sicheren Nachweis war das dem BVerwG zu wenig.

"Juden" als Schimpfwort

Keinen Zweifel hatte der Senat dagegen an der Äußerung vor dem angetretenen Zug. Der Mann hatte eingeräumt, die EloKa-Soldaten als Verräter bezeichnet und den Satz "Früher hätte man sowas Juden genannt" geäußert zu haben. Er sei wütend und frustriert gewesen und habe die Aussage später als dumm empfunden. Dass er sie sofort zurückgenommen oder sich entschuldigt hätte, konnte das BVerwG allerdings nicht feststellen.

Nach Überzeugung des BVerwG verwendete der Soldat das Wort "Jude" unter Rückgriff auf nationalsozialistische Propaganda als Schimpfwort. Darin liege zum einen eine öffentliche Beleidigung der EloKa-Soldaten im Sinne von § 185 StGB. Zum anderen greife die Gleichsetzung von Juden mit Verrätern die rassistische Diskriminierung aus der NS-Zeit auf und verletze deshalb die Menschenwürde. Der Mann habe damit unter anderem gegen seine Verfassungstreue-, Kameradschafts-, Mäßigungs- und Wohlverhaltenspflicht verstoßen.

Das Amtsgericht hatte die Äußerung bereits als Volksverhetzung gewertet. Für die disziplinarrechtliche Entscheidung ließ das BVerwG dagegen offen, ob sämtliche Voraussetzungen des § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt waren. Darauf kam es laut BVerwG nämlich nicht an, weil die schweren soldatischen Pflichtverletzungen unabhängig von der strafrechtlichen Einordnung feststanden. Zusammen mit der "Müllländer"-Äußerung und der Holocaust-Verharmlosung bilde der Vorfall ein einheitliches Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG.

In der Gesamtschau sah das BVerwG damit keine Reihe bloßer Entgleisungen mehr, sondern den Ausdruck einer tatsächlich nationalsozialistischen Gesinnung. Dafür sprächen neben den Äußerungen auch Bilder auf dem Smartphone des Mannes, darunter ein Hitlerporträt und die Aufnahme eines Schmuckstücks mit Hakenkreuz. Hinzu kamen seine Beschäftigung mit dem Buch "Grenadiere" von Kurt Meyer und die Verwendung der dazu passenden Social-Media-Namen. 

Auch der Hinweis, er habe sich spontan und in Wut geäußert, half ihm nicht. Im Gegenteil: Gerade die Spontaneität spreche dafür, dass die darin zum Ausdruck kommende Abneigung gegen Juden seiner inneren Überzeugung entspreche.

Bestnoten verhindern Entfernung aus dem Dienst nicht

Vermittelt ein Soldat den Eindruck einer hohen Identifikation mit dem Nationalsozialismus und ist sein Verhalten zugleich Ausdruck einer entsprechenden tatsächlichen Gesinnung, bildet die Entfernung aus dem Dienst gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. § 65 Abs. 1 Satz 1 Wehrdisziplinarordnung (WDO) nach der Rechtsprechung des BVerwG regelmäßig den Ausgangspunkt. Sie ist die schwerste Disziplinarmaßnahme für einen aktiven Soldaten.

Zwar gab es auch Punkte, die für den Soldaten sprachen. Der Senat berücksichtigte seine Reue hinsichtlich der Äußerung vor dem Zug, seine Bewährung im Auslandseinsatz, seine weit überdurchschnittlichen Leistungen und seine zahlreichen Auszeichnungen. Aber die fachlichen Qualifikationen konnten die bestehenden Defizite nicht ausgleichen. Erschwerend kamen seine Vorgesetztenstellung und eine frühere Disziplinarbuße von 2.500 Euro hinzu.

Im Gesamtergebnis hielt das BVerwG die Entfernung des Soldaten aus dem Dienst damit für rechtmäßig.

Zitiervorschlag

BVerwG verneint Verfassungstreue: . In: Legal Tribune Online, 10.08.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60618 (abgerufen am: 10.09.2026 )

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