BVerwG erkennt Ex-Soldaten das Ruhegehalt ab: Befehle ver­wei­gert, Vor­ge­setzten geschlagen, Cry­stal Meth gekauft

von Xenia Piperidou

28.08.2026

Auf einer Kompaniefeier eskalierte es vollends, auch nach seiner Suspendierung schlug ein Ex-Soldat krass über die Stränge. In der Gesamtschau reiche eine Degradierung nicht mehr aus, entschied das BVerwG und strich dem Mann das Ruhegehalt.

Ein tätlicher Angriff auf einen Vorgesetzten führt disziplinarrechtlich zwar nicht direkt zur Höchstmaßnahme. Wenn aber zahlreiche weitere schwere Pflichtverletzungen hinzukommen, kann das Vertrauen des Dienstherrn in einen Soldaten endgültig verloren sein. Das hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) entschieden und die Aberkennung der Versorgungsansprüche eines ehemaligen Soldaten bestätigt (Urt. v. 18.06.2026, Az. 2 WD 17.25).

Zur Einordnung: Ruhegehalt für Soldaten auf Zeit

Soldaten auf Zeit erhalten nach dem Ende ihrer Dienstzeit in der Regel keine lebenslange Pension, sondern zeitlich begrenzte Leistungen, die ihren Wechsel ins zivile Berufsleben absichern sollen. Der Mann hätte noch bis Juni 2028 gekürzte Leistungen von monatlich 1.844,07 Euro netto bezogen, die er nach der BVerwG-Entscheidung aber nicht mehr bekommt. Außerdem behielt der Dienstherr die Zahlung von 21.515,92 Euro Übergangsbeihilfe ein. Im Wehrdisziplinarrecht gelten diese Leistungen als Ruhegehalt (§ 1 Abs. 3 Wehrdisziplinarordnung (WDO)). Mit dessen Aberkennung durch das BVerwG verliert er deshalb beide Ansprüche (§ 69 Abs. 4 WDO).

Das Truppendienstgericht (TDG) Süd hatte dem ehemaligen Soldaten auf Zeit im Februar 2025 den Anspruch auf das sogenannte Ruhegehalt aberkannt. Dagegen legte dieser unbeschränkt Berufung ein. Damit standen auch die Tat- und Schuldfeststellungen des TDG zur Prüfung: Das BVerwG überprüfte die Vorwürfe vollständig erneut und bestimmte die angemessene Disziplinarmaßnahme selbst. Am Ende blieb das Ergebnis aber dasselbe.

Auf der Kompaniefeier eskalierte es

Der Mann hatte sich als Soldat auf Zeit verpflichtet und war 2015 zum Oberstabsgefreiten befördert worden. Über mehrere Jahre schuf er sich eine lange Liste von Verfehlungen – außerhalb wie innerhalb des Dienstes. Schon im Februar 2015 wurde er in einem ICE ohne Fahrschein erwischt. Zwischen April 2015 und Oktober 2017 fuhr er weitere neunmal ohne gültiges Ticket. Diese neun Schwarzfahrten, welche ein wiederholtes Erschleichen von Leistungen nach § 265a Strafgesetzbuch (StGB) darstellen, wurden mit insgesamt vier Strafbefehlen und einem Strafurteil geahndet.

Zu den Schwarzfahrten kam im Oktober 2018 ein innerdienstlicher Vorfall hinzu. Bei einer Kompaniefeier in der Nacht vom 27. auf den 28. Oktober hatte der Soldat erhebliche Mengen Alkohol getrunken. Nach einer sexistischen Äußerung geriet er mit einem Kameraden in Streit und schubste ihn in Richtung einer Feuerstelle. Der Kamerad ohrfeigte ihn daraufhin. Später warf der Soldat mit Flaschen um sich.

Daraufhin befahl ihm eine Frau Hauptmann (Anm. d. Red.: Dienstgrade werden beim Bund nicht gegendert) mehrfach, auf seine Stube zu gehen und sich schlafen zu legen. Der Soldat befolgte den Befehl aber nicht, sondern baute sich vor seiner Vorgesetzten auf und ballte die Fäuste. Daraufhin schaltete sich ein weiterer Vorgesetzter ein und wiederholte den Befehl. Der Soldat ging dann zwar auf seine Stube. Auf dem Weg trat er aber gegen ein Geländer, in der Stube bekamen die Spinde seine Wut ab. 

Als er später wieder auf den Flur wollte, stellte sich ihm der Vorgesetzte entgegen. Der Ex-Soldat stieß ihn an der Schulter weg, packte ihn an der Uniform, schlug in seine Richtung und zog an seiner Schulterschnur. Der Vorgesetzte drängte ihn zurück in die Stube, brachte ihn zu Boden und fixierte ihn. Der Soldat schlug dabei weiter um sich.

Das BVerwG wertete diese wiederholten Befehlsverweigerungen als Ungehorsam nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Wehrstrafgesetzes (WStG). Der tätliche Angriff auf den Kompaniefeldwebel erfüllte außerdem § 25 Abs. 1 WStG (tätlicher Angriff gegen einen Vorgesetzen).

Disziplinarverfahren, Dienstenthebung und viel Crystal Meth

Im November 2018 leitete die Bundeswehr deshalb ein gerichtliches Disziplinarverfahren ein. Das hielt den Soldaten aber nicht von weiteren Verfehlungen ab: Zwischen Januar und August 2019 kaufte der Soldat in mindestens 16 Fällen jeweils 1,5 Gramm Crystal Meth für 120 Euro. Sein Konsum steigerte sich so stark, dass er unter Halluzinationen sowie Wahnvorstellungen litt und stationär behandelt werden musste – auf Kosten des Dienstherrn.

In diesen Zeitraum fiel auch die vorläufige Dienstenthebung: Mit Wirkung vom 4. März 2019 an war der Soldat vom Dienst suspendiert. Am 20. März folgte die erste Anschuldigungsschrift zu den bisherigen Verfehlungen. Das Amtsgericht (AG) Sondershausen verurteilte ihn 2020 wegen des Drogenerwerbs (§ 29 Betäubungsmittelgesetz (BtMG)). Mit der ersten Nachtragsanschuldigung vom 22. März 2021 nahm die Bundeswehr den Drogenerwerb in das laufende Disziplinarverfahren auf.

Die Serie der Verfehlungen nahm dabei noch immer nicht ab: Im Oktober 2021 passte der Mann seine frühere Lebensgefährtin im Hausflur ab, beleidigte sie und packte sie so fest an beiden Armen, dass sie Schmerzen, Rötungen und Kratzer erlitt. Im März 2022 setzte er sich mit mindestens zwei Promille ans Steuer, rammte eine Straßenlaterne, streifte eine Hauswand und flüchtete anschließend vom Unfallort, nachdem er einen Sachschaden von rund 6.900 Euro verursacht hatte. Im November 2022 beleidigte er seine frühere Partnerin ein weiteres Mal und spuckte ihr ins Gesicht. Auch diese Taten wurden in gesonderten Strafverfahren geahndet.

Seine Dienstzeit endete im Juni 2023 planmäßig. Das Disziplinarverfahren lief trotzdem weiter: Im März 2024 wurden die Taten ab Oktober 2021 mit einer zweiten Nachtragsanschuldigung zum Gegenstand des noch laufenden Verfahrens. Disziplinarrechtlich ging es dabei um Verstöße gegen die außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht (§ 17 Abs. 2 Satz 3 Soldatengesetz (SG)) durch Straftaten in Form der wiederholten Beleidigung (§ 185 StGB), Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB), Nötigung (§ 240 Abs. 1 StGB), Straßenverkehrsgefährdung (§ 315c Abs. 1 Nr. 1a und Abs. 3 Nr. 1 StGB) sowie unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 Abs. 1 StGB).

Alles in allem hatte die Bundeswehr dem Mann 14 Pflichtverletzungen zur Last gelegt. Sechs davon wurden im Disziplinarverfahren ausgeklammert; über die übrigen acht entschied das TDG Süd im Februar 2025. Es verhängte die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme und erkannte dem früheren Soldaten nach § 67 Abs. 1 Satz 2 Wehrdisziplinarordnung (WDO) das Ruhegehalt ab.

Soldatische Pflichten gelten trotz Suspendierung

Mit seiner Berufung zum BVerwG wollte der frühere Soldat eine mildere Maßnahme erreichen und sich sein Ruhegehalt sichern. Er behauptete, der Vorgesetzte habe ihn in der Eskalationsnacht provoziert, indem er einen bereits erteilten Befehl wiederholt habe. Außerdem sei die körperliche Aggression nicht von ihm ausgegangen.

Das BVerwG glaubte ihm nicht und stufte diese Darstellung als eine "unglaubhafte Schutzbehauptung" ein. Die Frau Hauptmann und der männliche Vorgesetzte hätten den alkoholbedingt enthemmten Soldaten wegen seines aggressiven Verhaltens zu Recht auf seine Stube geschickt. Vor der Tür habe der Vorgesetzte lediglich kontrolliert, ob der Soldat den Befehl befolgt. Eine Provokation sah der Senat darin nicht.

Auch sein Argument, dass er nach der Suspendierung frei von seiner soldatischen Wohlverhaltenspflicht geworden sei, half dem früheren Soldaten nicht. Er habe geglaubt, danach überhaupt keinen soldatischen Pflichten mehr zu unterliegen und sich wie ein "Otto-Normalverbraucher" verhalten zu dürfen. In der Dienstenthebungsverfügung stand aber ausdrücklich, dass nur seine Pflicht zur Dienstleistung entfiel. Von seinen übrigen Pflichten befreit war er nicht.

Darum konnten auch die späteren außerdienstlichen Straftaten als Verletzungen der Wohlverhaltenspflicht aus § 17 Abs. 2 Satz 3 SG berücksichtigt werden. Dass Strafgerichte die Taten bereits geahndet hatten, erledigte die disziplinarrechtliche Seite nicht: Das Strafrecht ahndet die einzelne Tat. Das Wehrdisziplinarrecht fragt zusätzlich, ob der Dienstherr dem Soldaten noch vertrauen kann. Für seine Tatsachenfeststellungen stützte sich das BVerwG auf Einlassungen des Mannes, Zeugenaussagen und die rechtskräftigen strafgerichtlichen Entscheidungen.

Dienstvergehen von besonderem Gewicht

Für die Bemessung betrachtete das BVerwG die acht Pflichtverletzungen als einheitliches Dienstvergehen. Dessen Schwerpunkt war der tätliche Angriff auf den Vorgesetzten. Ein solcher Angriff untergrabe die militärische Disziplin und schade dem Zusammenhalt der Truppe, so das BVerwG. Für so eine Tätlichkeit kassierten Soldaten regelmäßig mindestens eine Dienstgradherabsetzung.

Bei dieser Dienstgradherabsetzung blieb es aber nicht, nachdem der Senat auch die anderen Pflichtverletzungen berücksichtigt hatte. Schon die Befehlsverweigerungen allein hätten wegen der Gefahr für andere eine Degradierung gerechtfertigt. Dasselbe gelte – jeweils für sich genommen – für den 16-fachen Drogenerwerb wegen seiner erheblichen Folgen für Gesundheit und Einsatzfähigkeit sowie für die Trunkenheitsfahrt in Verbindung mit Unfallflucht und dem verursachten Sachschaden. Hinzu kamen die neun Schwarzfahrten und die Übergriffe auf die frühere Lebensgefährtin. Aus vielen einzelnen Verstößen, bei denen der damals suspendierte Ex-Soldat immer noch seinen soldatischen Wohlverhaltenspflichten unterlegen gewesen sei, wurde aus Sicht des BVerwG deshalb ein Dienstvergehen von besonderem Gewicht.

Zu seinem Nachteil kam hinzu, dass sich der Soldat auch durch das laufende Disziplinarverfahren und die Suspendierung nicht stoppen ließ. Rund vier Jahre lang musste ihn der Bund mit gekürzten Bezügen weiterbezahlen, obwohl er keinen Dienst leistete. Auch dieses finanzielle Minus für den Dienstherrn rechnete der Senat dem Ex-Soldaten zu.

Besserung in Sicht, aber zu wenig und zu spät

Nach § 60 Abs. 7 WDO in Verbindung mit § 38 Abs. 1 WDO musste das Gericht bei der Bemessung aber auch die für den Soldaten sprechenden Umstände berücksichtigen. Das Gesetz nennt unter anderem das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe. Für den Senat galt: Je schwerer das Dienstvergehen wiegt, desto gewichtiger müssen auch die Milderungsgründe sein, damit das Gericht von der Höchstmaßnahme absehen kann.

Für den Mann sprachen zwar sein Geständnis, seine spätere Einsicht und seine Entwicklung seit November 2022: Er wurde nicht mehr straffällig, bekam seine Suchtprobleme offenbar in den Griff und fand eine neue Arbeitsstelle. Sein Geständnis hatte wegen der erdrückenden Beweislage allerdings nur geringes Gewicht. Die weitere Entwicklung sei erfreulich, so das BVerwG, komme aber zu spät. Sie habe zum größten Teil erst nach dem Ende seiner Dienstzeit eingesetzt und sei der Bundeswehr deshalb nicht mehr zugutegekommen.

Auch seine bisherige dienstliche Führung half ihm nicht weiter. Sein früherer Disziplinarvorgesetzter hatte seine Leistungen von Anfang 2017 bis Mitte 2019 als nur durchschnittlich beschrieben. Dem stand nach den Worten des BVerwG eine "überdurchschnittliche disziplinar- und strafrechtliche Auffälligkeit" gegenüber. Durchschnittliche dienstliche Leistungen konnten die erheblichen Defizite bei seiner persönlichen Integrität deshalb nicht ausgleichen.

Auch seine Alkohol- und Drogenabhängigkeit führte nicht zu einer milderen Bewertung. Das BVerwG stellte für die angeschuldigten Taten keine erheblich verminderte Schuldfähigkeit fest. Die Diagnosen allein genügten dafür nicht; es fehle an einer konkret festgestellten erheblichen Einschränkung seiner Steuerungsfähigkeit.

Insgesamt sei das Vertrauen des Dienstherrn in die Zuverlässigkeit und persönliche Integrität des Mannes deshalb endgültig zerstört. Wäre er noch Soldat, hätte er aus dem Dienstverhältnis entfernt werden müssen. Weil seine Dienstzeit bereits abgelaufen war, blieb als entsprechende Höchstmaßnahme laut Gericht nur noch die Aberkennung des Ruhegehalts.

Zitiervorschlag

BVerwG erkennt Ex-Soldaten das Ruhegehalt ab: . In: Legal Tribune Online, 28.08.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60750 (abgerufen am: 10.09.2026 )

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