Stellt der Amtsarzt die Dienstfähigkeit eines Lehrers fest, sollte dieser sich auch daran halten und Bescheid geben, wann er glaubt, wieder unterrichten zu können. Unterlässt er dies, gibt's keine Bezüge - auch nicht für die Sommerferien, so das BVerwG.
Bestand zwischen dem Dienstherrn und einem beamteten Lehrer Streit über dessen Dienstfähigkeit und bleibt der Lehrer trotz amtsärztlicher Bestätigung seiner Dienstfähigkeit dem Dienst weiterhin fern, obliegt es ihm - auch nach Beginn der Schulferien - , dem Dienstherrn anzuzeigen, dass und ab wann er sich wieder für dienstfähig hält. Unterlässt er dies, verliert der Lehrer seine Dienstbezüge auch für Zeiten, die in die Schulferien fallen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig entschieden (Urt. v. 23.06.2016, Az. 2 C 24.14).
Der Kläger war als beamteter Lehrer an einer Gesamtschule in Nordrhein-Westfalen tätig. Ab November 2009 leistete er unter wiederholter Vorlage von Attesten eines Facharztes keinen Dienst mehr. Eine daraufhin vom Dienstherrn angeordnete amtsärztliche Untersuchung ergab dagegen, dass der Kläger dienstfähig war. Trotz ausdrücklicher Aufforderung zum Dienstantritt blieb er aber weiter dem Dienst fern. Erst nach erfolglosen Eilantrag vor dem Verwaltungsgericht gab er seine Haltung auf. Inzwischen waren bereits die Sommerferien 2010 angebrochen. Anfang August teilte er der Schulleitung mit, dass er bereit sei, zum ersten Schultag nach den Sommerferien seinen Dienst wieder aufzunehmen.
Das beklagte Land stellte daraufhin mit dem angefochtenen Bescheid den Verlust der Dienstbezüge wegen schuldhaften unerlaubten Fernbleibens vom Dienst fest für die Zeit bis zu dem Tag, an dem sich der Lehrer wieder zum Dienst bereit erklärt hatte. Die Vorinstanzen haben die dagegen gerichtete Klage im Wesentlichen abgewiesen und dabei insbesondere bestätigt, dass der Beamte dienstfähig gewesen sei. Vor dem BVerwG ging es nur noch um die Bezüge für dieSommerferien, für den Zeitraum des Schuljahres mit Unterrichtsverpflichtung ist der angegriffene Bescheid bereits bestandskräftig geworden.
Schulleitung braucht Planungssicherheit
Auch die Leipziger Richter wiesen die Revision des Mannes zurück. Der Verlust der Dienstbezüge wegen schuldhaften unerlaubten Fernbleibens vom Dienst (hier: nach § 9 BBesG i.V.m. § 62 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW) setze voraus, dass der Beamte gegen seine nach Zeit und Ort konkretisierte ("formale") Dienstleistungspflicht verstoßen hat, was nicht geschehen sei. Eine solche zeitlich und örtlich konkretisierte Dienstleistungspflicht bestehe für beamtete Lehrer in den Schulferien nach dem NRW-Landesrecht nicht; die allgemeine Verpflichtung der Lehrer, in unterrichtsfreien Zeiten ihren Unterricht vor- oder nachzubereiten und sich fortzubilden, genüge dafür nicht.
Gleichwohl hat der Mann seine Dienstbezüge auch für den Zeitraum der Sommerschulferien verloren. Ist zwischen dem Dienstherrn und dem Lehrer über längere Zeit streitig, ob er dienstunfähig ist, treffe den Lehrer eine aus dem beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnis folgende Obliegenheit, seinem Dienstherrn anzuzeigen, dass und ab wann er seine bisherige Verweigerungshaltung aufgibt.
Es müsse Klarheit darüber herrschen, ob er sich weiter als dienstunfähig ansieht oder nicht, entschieden die Richter. Die Schulleitung müsse wissen, ob und ab wann sie für das nächste Schuljahr den Lehrer wieder für den Unterricht einplanen kann. Unterlässt der Lehrer diese Anzeige, erstrecke sich die Bezügeverlustfeststellung - im Anschluss an die Zeiten mit Unterrichtsverpflichtung - auch auf den nachfolgenden, in die Schulferien fallenden Zeitraum bis zu dem Tag, an dem der Lehrer erklärt, dass er zur Wiederaufnahme des Dienstes bereit sei.
acr/LTO-Redaktion
BVerwG zu unerlaubt nicht erschienenem Lehrer: . In: Legal Tribune Online, 24.06.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/19781 (abgerufen am: 13.10.2024 )
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